Abschreibungen sind Wertsenkungen von Vermögensgegenständen, die vorgenommen werden um Abnutzung, Marktpreisänderungen oder sonstige Wertsenkungen in der Bilanz widerzuspiegeln.
Planmäßige Abschreibungen
Die in §253 III HGB festgeschrieben Regeln besagen, dass bei Gegenständen des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten planmäßig im Wert zu senken sind, sodass der Wert des Vermögensgegenstands auf die Geschäftsjahre verteilt wird, in denen er voraussichtlich genutzt wird.
Die Abschreibungen werden in dem Jahr, in dem sie vorgenommen werden, als Aufwand verbucht. Auf diese Weise werden sozusagen die Periodenergebnisse verstetigt, indem die Kosten für die Maschine nicht in einzelne Geschäftsjahre einfließen, sondern auf alle Nutzungsjahre verteilt werden.
Wenn zum Beispiel eine Maschine für 10.000 Euro gekauft wird, die 10 Jahre genutzt und dann kostenfrei entsorgt werden soll, so ist in jedem der 10 Jahre eine Abschreibung in Höhe von 1.000 Euro vorzunehmen, wenn diese Maschine linear abgeschrieben wird.
Neben den planmäßigen Abschreibungen, die bei Anschaffung der Maschine bestimmt werden, sind in einigen Fällen außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn der Wert des Vermögensgegenstands langfristig sinkt, zum Beispiel wenn die Maschine irreparabel kaputt geht.
Außerplanmäßige Abschreibungen
Die Abschreibung von Umlaufvermögen erfolgt nach anderen Regeln als die von Anlagevermögen, um der unterschiedlichen Natur der beiden Vermögensarten gerecht zu werden. Bei Gegenständen des Umlaufvermögens gilt das sogenannte Niederstwertprinzip.
Das bedeutet, sie sind entweder mit dem Marktpreis oder mit den Anschaffungskosten anzusetzen, je nachdem welcher der beiden Werte niedriger ist. Im Falle von Wertsenkungen sind Abschreibungen vorzunehmen.
Wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung oder eine Wertsenkung des Umlaufvermögens nicht mehr bestehen, müssen Zuschreibungen vorgenommen werden, die den Wert von Vermögensgegenständen bilanziell erhöhen und als Ertrag verbucht werden.
Bei vielen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind die Abschreibungsmethode und erwartete Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) festgelegt, um Willkür vorzubeugen.