Am Aktienmarkt sind viele Möglichkeiten vorhanden. So kann der Aktionär seine Wertpapiere verkaufen, kaufen oder auch übertragen. Bei der Übertragung von Wertpapieren sind jedoch einige Dinge zu berücksichtigen.
Informationen die sie für den richtigen Aktienhandel wissen sollten
Wer mit Aktien handelt, kann diese verkaufen, kaufen oder auch an andere übertragen. Die Regelung hierfür findet der Verbraucher im Aktiengesetz (AktG) von 1965. Dieses Gesetz behandelt die allgemeinen Vorschriften im Bezug auf Aktien und Aktiengesellschaften und deren Rechten und Pflichten (erster Teil).
Außerdem findet der Interessierte hier Hinweise zur Gründung einer Gesellschaft (zweiter Teil) und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und Gesellschafter (dritter Teil). Der vierte Teil des AktG befasst sich mit der Verfassung von Aktiengesellschaften und in den weiteren Abschnitten des ersten Buches geht es um die Geldbeschaffung sowie um die Auflösung einer Gesellschaft.
Die Regelungen für die Übertragung von Namensaktien findet der Anleger im § 68 AktG. Hier wird die Form beschrieben und welche Personen informiert werden müssen.
Welche Aktienarten gibt es?
Im Allgemeinen unterscheidet der Fachmann zwischen Inhaber- und Namensaktien. Erstere gelten als anonyme Aktien, deren Inhaber nicht bekannt sind. Diese sind im Wertpapierhandel sehr verbreitet, da die Verwaltung dieser Aktien am einfachsten ist.
Die Übertragung einer solchen Inhaberaktie kann zu jeder Zeit anonym erfolgen. Dies hat jedoch den Nachteil, dass die Gesellschaft nicht weiß, welche Aktionäre beteiligt sind.
Wie werden Aktien übertragen?
Die Inhaberaktie berechtigt den Besitzer der Urkunde zur Inanspruchnahme aller Rechte und Pflichten eines Aktionärs. Namensaktien sind auf den Namen des Besitzers ausgeschrieben, welcher ebenso im verbrieften oder elektronischen Aktienregister geführt wird (§ 67 AktG). Bei einer Übertragung muss sowohl die Urkunde als auch das Register geändert werden.
Die Form der Aktie ermöglicht es der Gesellschaft, genau zu überprüfen, welche Aktionäre vertreten sind. Nach erfolgter Übertragung muss der Gesellschaft diese nachgewiesen werden. Diese hat mitunter das Recht, der Übertragung nicht zuzustimmen, wenn dies in der Satzung verankert wurde (§ 68 Abs. 2 AktG).
Was passiert bei der Übertragung von Aktien?
Außerdem ist die Gesellschaft nach § 68 Abs. 3 AktG verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Übertragung zu prüfen, jedoch nicht die Unterschriften. Die Übertragung von Wertpapieren gegen eine Barabfindung findet sich im § 327a AktG und behandelt die Rechte eines Hauptaktionärs.
Dieser kann, vorausgesetzt er besitzt etwa 95 % aller Aktien der Gesellschaft, verlangen, dass die übrigen Aktien auf ihn übertragen werden. Dabei wird in der Regel eine angemessene Barabfindung vereinbart, die der Hauptaktionär an die Aktieninhaber zu zahlen hat.
Die Zustimmung zu dieser Übertragung muss die Hauptversammlung der Aktien- oder Kommanditgesellschaft geben. Diese entscheidet auch über die Höhe der Abfindung. Dies führt in der Folge zum Ausschluss von Minderheitsaktionären und zur Übernahme der Gesellschaft durch einen Aktionär.