Erfolgt eventuell nach einer Verschmelzung (Umtausch von Aktien der aufgenommenen AG in solche der aufnehmenden AG), gegebenenfalls bei einer Kapitalherabsetzung oder anderen Gründen.
Nach Umtauschfrist-Ablauf erklärt die AG die Aktie für kraftlos. Die Aufforderung zum Umtausch ist in den Gesellschaftsblättern und bei Börsenwerten in mindestens einem Pflichtblatt pro beteiligter Börse zu veröffentlichen.