Bei Teilamortisationsverträgen amortisiert der Leasingnehmer während der unkündbaren Leasinglaufzeit durch die Leasingraten nur einen Teil der Anschaffungskosten sowie aller Nebenkosten.
Der Leasinggeber hat daher zum Ablauf des Leasingvertrags (mit o.g. Andienungsrecht) das Recht, dem Leasingnehmer das Objekt zu dem noch nicht amortisierten Restwert, der im Voraus vereinbart wurde, „anzudienen“.
In diesem Fall ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Objekt zum Restwert zu erwerben – ohne dass er dazu aber ein verbrieftes Recht hat.