Als Anlagevermögen werden auf der Aktiva-Seite einer Bilanz alle Vermögensgegenstände verbucht, die langfristig dem Unternehmen dienen sollen. Das können nach §266 II HGB immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen sein.
Ob ein Gegenstand ins Anlagevermögen oder ins Umlaufvermögen eingebucht wird, hängt häufig allein von den Intentionen des Managements ab. Eine selbsterstellte Maschine etwa kann entweder als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen eingebucht werden.
Das wichtige Unterscheidungsmerkmal ist die Intention der Unternehmensleitung: Soll die Maschine verkauft werden oder soll sie für eine längere Periode im Betrieb verbleiben?
Bestandteile
Immaterielle Vermögensgegenstände können etwa Lizenzen oder Software umfassen. Der „Geschäfts- oder Firmenwert“ (Goodwill) von akquirierten Unternehmen wird unter diesem Bilanzposten ebenfalls erfasst.
Sachanlagen umfassen etwa Grundstücke und Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Hierbei handelt es sich also um greifbare Gegenstände. In kleineren Betrieben machen die Sachanlagen häufig den größten Posten im Anlagevermögen aus, da Büroausstattung oder Firmenwagen in diese Kategorie fallen.
Als Finanzanlage wird all das Bezeichnet was – nun ja – eine Finanzanlage ist. Das können beispielsweise Anteile an verbundenen Unternehmen sein, aber auch Beteiligungen oder vergebene Kredite.
Auch Wertpapiere (z. B. Aktien), die zum längeren Halten bestimmt sind, werden als Finanzanlagen bezeichnet.
Abschreibungen
Für viele Bestandteile des Anlagevermögens sind planmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um Wertänderungen zu reflektieren.
Für planmäßige Abschreibungen existieren unterschiedlichen Methoden. Auch die Regeln zur außerplanmäßigen Abschreibung gelten insbesondere fürs Anlagevermögen.