Wer neue Geschäfte mit einem neuen Partner aufnehmen möchte, hat es häufig schwer dessen Zahlungsfähigkeit ohne fremde Hilfe einzuschätzen. Eine Auskunft seiner persönlichen Bank kann helfen die Situation einzuschätzen.
Was ist eine Bankauskunft?
Kunden können über ihr eigenes Kreditinstitut eine Bankauskunft über eine dritte Person oder Gesellschaft anfordern um dessen finanzielle Situation besser einzuschätzen. Das Verfahren ist standardisiert und muss schriftlich abgewickelt werden. Die meisten Banken halten entsprechende Formulare bereit und können beim Ausfüllen behilflich sein.
Das anfragende Kreditinstitut übermittelt die Daten anschließend an das Kreditinstitut des Geschäftspartners. Der Name des Anfragenden muss dabei nicht zwangsläufig genannt werden, wohl aber der Anfragegrund um glaubhaft darzustellen, dass ein berechtigtes Interesse besteht.
Diese „Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten“ sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken meist einheitlich geregelt und wurden im Mai 1987 vom Zentralen Kreditausschuss erarbeitet. Diese regeln ebenfalls, dass Auskünfte von Kreditinstituten über ihre Kunden allgemein gehalten werden sollen und dass nur Informationen verwendet werden dürfen, die der Bank selbst vorliegen.
Weitere Recherchen werden nicht angestellt, daher enthalten Auskünfte keine Informationen zu eventuellen Steuer- oder Strafverfahren. Die Bankauskunft, die die anfragende Bank erhält, muss direkt und unverändert an den Kunden weitergegeben werden.
Eine Bankauskunft muss man lesen können
Der typische Aufbau einer Bankauskunft gliedert sich in Angaben zu der bestehenden Geschäftsbeziehung, zur Kontoführung und zu eventuellem Grundbesitz. Der erste Absatz gibt Auskunft darüber, wie lange eine Geschäftsbeziehung besteht oder bestand und ob das Konto absprachegemäß, das heißt zum Beispiel unter Einhaltung des eingeräumten Überziehungskredites, geführt wird.
Im zweiten Absatz der Bankauskunft erwährt man, ob der Bank Informationen zu weiteren Konten bei dritten Kreditinstituten vorliegen. Sollte dies der Fall sein, ist es in jedem Fall ratsam, auch hier eine Auskunft anzufordern. Weiterhin gibt dieser Absatz Auskunft über Verschuldungen in der Vergangenheit.
Hier sollte man genau prüfen ob es sich um einen gut gerechtfertigten Kredit, zum Beispiel zum Geschäftsausbau, handelt. Banken können in diesem Teil der Auskunft ebenfalls angeben, ob weitere Verschuldungen zu erwarten sind. Kunden haben grundsätzlich die Möglichkeit eine Auskunft über ihre Bank verweigern zu lassen.
Das sollte bedacht werden
Generell kann gesagt werden, dass das Fehlen eines der oben genannten Punkte ein eher negatives Zeichen in Bezug auf die Bonität eines Partners ist. Da Banken durch das Bankengeheimnis in der Pflicht sind die Interessen ihres Geschäftspartners zu wahren, ist das Schweigen zu bestimmten Punkten in der Auskunft meist die gewählte Methode um auf Missstände in den finanziellen Verhältnissen eines Kunden aufmerksam zu machen.
Obwohl die Identität des Anfragenden nicht preisgegeben werden muss, gibt es natürlich die Möglichkeit einen offenen Dialog zu eventuellen Unstimmigkeiten zu führen. Kreditinstitute haften seit 2003 nach AGB Nr. 3 Abs. 1 AGB für falsch erteilte Auskünfte, insofern kann man ihnen als Geschäftspartner ein entsprechendes Gewicht beimessen.
Besonders bei jüngeren Unternehmungen und neuen Kunden oder Geschäftspartnern macht es Sinn den finanziellen Hintergrund bestmöglich zu beleuchten bevor Vorleistungen, zum Beispiel durch Lieferung, vereinbart werden oder ein langfristiger Vertrag geschlossen wird. Bei entsprechend negativen Eindrücken können zusätzliche Sicherheiten oder Bürgschaften zur Absicherung in Betracht gezogen werden.