Banken verlangen häufig Sicherheiten, wenn sie Kredite oder ähnliche Darlehen vergeben. Neben gesetzlich geregelten Sicherungsmöglichkeiten gibt es weitere Varianten mit unterschiedlichen Anforderungen.
Als Kreditsicherungen werden bestimmte Mechanismen bezeichnet, die eine Befriedigung des Gläubigers bezüglich der Forderung und der Zinsen sicherstellen sollen. Diese Absicherung kann in vielfältiger Weise erfolgen – einige Varianten sind gesetzlich geregelt, andere werden durch individuelle Vertragsgestaltungen festgelegt.
Möglich ist beispielsweise die Begleichung der Schuld durch eine andere Person oder die Vollstreckung in Vermögenswerte des Schuldners durch den Gläubiger. Auf die Kreditsicherung wird regelmäßig dann zurückgegriffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Schuld nicht oder nicht vollständig beglichen werden kann.
Einige Kreditsicherheiten sind bereits als solche im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehen. Zu den bekannteren Varianten gehört die Hypothek gemäß § 1113 BGB: Ist eine Forderung durch eine Hypothek auf ein Grundstück gesichert, so erhält der Gläubiger den Erlös aus einer eventuellen Zwangsversteigerung, wenn die Schuld nicht anderweitig beglichen werden konnte.
Aus dem Versandhandel bekannt ist die Sicherung durch Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB): Der Eigentumserwerb steht unter einer aufschiebenden Bedingung, zumeist der Zahlung des Kaufpreises. Bis zu diesem Zeitpunkt sichert sich der Gläubiger dadurch ab, dass er Eigentümer der Kaufsache bleibt.
Welche Eigenschaften sollte eine bankübliche Sicherheit haben?
Im Geschäftsverkehr der Kreditinstitute hat sich zudem der Begriff der „banküblichen Sicherheiten“ durchgesetzt. Diese sind nicht immer abschließend gesetzlich geregelt, sondern kommen durch spezielle Vertragsgestaltungen zustande. Die Methoden weisen meist eine gemeinsame Grundstruktur auf: Die Sicherheit sollte möglichst geringen Wertschwankungen unterworfen sein – ansonsten könnte sie beispielsweise über die Kreditlaufzeit hinweg im Wert fallen, sodass eine vollständige Absicherung nicht mehr gewährleistet wäre.
Zudem sollte die vereinbarte Sicherheit schnell in liquide Mittel umwandelbar sein. Weiterhin wird Wert auf ein sogenanntes Absonderungsrecht gelegt: Dieses spielt bei einer Insolvenz des Schuldners eine Rolle, da im deutschen Insolvenzrecht der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger gilt.
Ist einer der Gläubiger jedoch absonderungsberechtigt, wird er gewissermaßen bevorzugt behandelt. Die Sache gehört zwar zur Insolvenzmasse, der Gläubiger hat jedoch das Recht zur „abgesonderten Befriedigung“ (vgl. § 49 Insolvenzordnung).
Weitere bankübliche Sicherheiten
Zu den banküblichen Sicherheiten gehört unter anderem die Bürgschaft (§ 765 Absatz 1 BGB), bei der sich ein Dritter für die Schulden des Kreditnehmers verbürgt. Auch die Forderungsabtretung (Zession) ist häufig Vertragsbestandteil – insbesondere bei Konsumentenkrediten kommt es zur Abtretung des Lohn- und Gehaltsanspruchs, der gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden kann.
Bei der Kfz-Finanzierung ist hingegen die Sicherungsübereignung beliebt, bei der der Gläubiger dem Schuldner die Kaufsache nur zum Gebrauch überlässt – rund 70 Prozent aller Neuwagenkäufe in Deutschland werden auf diese Weise oder per Leasing finanziert.