Die Versicherungsgesellschaft muss ein Deckungskapital bilden, um nach Ablauf der Versicherungsdauer bzw. im Todesfall eines Versicherten die Versicherungssumme zahlen zu können.
Die Vermögenswerte, die mit dem Deckungskapital erworben werden, bezeichnet man als Deckungsstock. Für den Deckungsstock gelten besondere Vorschriften:
- Der Deckungsstock muss getrennt vom Vermögen der Versicherung verwaltet werden.
- Ein Treuhänder wird zur Überwachung bestellt.
- Für den Deckungsstock gelten besondere Anlageformen:
- Hypotheken- und Grundschulddarlehen
- Alle inländischen festverzinslichen Wertpapiere
- Investmentanteile
- Aktien, die an einer inländischen Börse im amtlichen Handel oder im geregelten Markt gehandelt werden
- Darlehen an Bund, Länder und Gemeinden
- Grundstücke und Gebäude
- Termineinlagen bei Kreditinstituten