Im Gegensatz zum Nominalzins gibt der Effektivzins bei Verbraucherkrediten und Darlehen die tatsächlich zu entrichtenden Zinsen einschließlich aller Bearbeitungsgebühren und sonstiger relevanter Kosten an.
Inhaltsverzeichnis
Beachten Sie bei einem Kredit immer, wie hoch der effektive Jahreszins ist
Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert in § 492 Absatz 2 Satz 1 den effektiven Jahreszinssatz. Die Berechnung des Effektivzinssatzes hat ausschließlich nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zu erfolgen. Dabei wird die Berechnung des internen Zinsfußes als vorgeschriebenes Verfahren angewendet.
Diese Berechnungsmethode wurde im Jahr 2000 nach den Vorgaben des EU-Ministerrates für Verbraucherfragen in Deutschland eingeführt. Aus der Rentenrechnung ist das Verfahren des internen Zinsfußes schon lange bekannt. Bei den Banken stieß diese Regelung zunächst auf Widerstand, weil sich die Berechnung des Effektivzinses nun nicht mehr durch die Verteilung der Kosten auf unterschiedliche Kategorien beeinflussen oder manipulieren lässt.
Außerdem dauert die Berechnung wesentlich länger, denn ein Rechner braucht mehrere Durchläufe, bis die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Genauigkeit des Effektivzinses gegeben ist.
Regelungen zum effektiven Jahreszins
Im Sinne des Verbraucherschutzes ist die Berechnungsmethode des internen Zinsfußes jedoch sehr viel angebrachter. Außerdem ist es für Verbraucherdarlehen zwingend erforderlich, den effektiven Jahreszinssatz exakt anzugeben, damit der Verbraucher entsprechende Angebote miteinander vergleichen kann. Dies besagt § 492 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 des BGB.
Darüber hinaus werden Verbraucher dadurch geschützt, dass der Zinssatz gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 BGB sich automatisch auf den gesetzlichen Zinssatz laut § 246 BGB vermindert, wenn die Angabe zum Effektivzins nicht Vertragsbestandteil ist. Ist der im Vertrag angegebene Zinssatz zu niedrig, wird er im Verhältnis zu dem Prozentsatz, in dem er von der tatsächlichen Höhe abweicht, ebenfalls gemindert (§ 494 Absatz 3 BGB).
Für Kreditnehmer ist es also wichtig, darauf zu achten, dass der Kreditvertrag die korrekte Angabe über die Höhe des effektiven oder anfänglich effektiven Zinssatzes enthält. Die Bezeichnung anfänglich effektiver Zinssatz entsteht dadurch, dass es Kredite gibt, bei denen sich der Zinssatz oder andere preisbestimmende Punkte während der Laufzeit ändern können.
Darlehennehmer können dank den Effektivzins Kredite leicht vergleichen
Da inzwischen alle Darlehensgeber nach § 1 Absatz 4 der Preisangabeverordnung und nach § 4 des Verbraucherkreditgesetzes zur Angabe des Effektivzinses im Kreditangebot verpflichtet sind, ist ein unabhängiger Vergleich von Darlehenskonditionen für den Verbraucher stark vereinfacht worden. Bei einem solchen Vergleich ist natürlich darauf zu achten, dass die Rahmenbedingungen der einzelnen Angebote exakt übereinstimmen.
Die monatliche Belastung durch ein Darlehen wird zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich durch den Effektivzins bestimmt. Kosten, die zum Beispiel eine Restschuldversicherung verursacht, sind im Effektivzins nicht berücksichtigt. Die übliche Berechnungsformel für den effektiven Zinssatz ist die sogenannte Uniform-Methode.
Dabei werden die gesamten Kreditkosten einschließlich aller anfallenden Zinsen und Kosten ermittelt und mit 2.400 multipliziert. Die sich daraus ergebende Summe wird durch den sogenannten Nettokredit dividiert. Der Nettokredit errechnet sich aus der Gesamtlaufzeit in Monaten plus eins.
Diese Uniform-Methode ist auch vom Bundesgerichtshof anerkannt worden und ermöglicht es, die Berechnung des Effektivzinssatzes einigermaßen genau nachvollziehen zu können. Wichtig ist, dass innerhalb der Gesamtkreditkosten wirklich alle anfallenden Spesen, Gebühren, Zinsen und ein eventuelles Disagio, also eine verminderte Auszahlungssumme, berücksichtigt werden.