Wenn der Schuldner nicht gepfändet werden kann, weil nichts Pfändbares vorhanden ist oder eine solche Pfändung aussichtslos erscheint, wird er zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
Die eidesstattliche Versicherung
Diese EV wird verlangt, wenn eine Zwangsvollstreckung zur Schuldenbegleichung sinnlos erscheint. Die Zwangsvollstreckung muss der Gläubiger bezahlen, dies kann abhängig vom Streitwert 2.000 – 3.000 Euro kosten.
Früher hieß es Offenbarungseid, seit 1970 wird dieser Vorgang eidesstattliche Versicherung genannt. Es muss ein vollständiges und richtiges Vermögensverzeichnis ausgefüllt werden. Eine wissentliche Verfälschung oder Unvollständigkeit ist laut § 156 StGB strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden.
Werden aus Fahrlässigkeit falsche Angaben gemacht, dann tritt § 163 StGB in Kraft, dies wird mit einem Jahr Freiheitsentzug bestraft. Auch diese Kosten muss derjenige tragen, der die Abgabe der Versicherung verlangt hat: der Gläubiger. Die Kosten sind abhängig von der Höhe der Vermögenswerte.
Wofür das Ganze?
Ziel einer eidesstattlichen Versicherung ist es, die Vermögenswerte bloßzulegen. Wer diese nicht zu Hause übergeben möchte, kann vorgeladen werden. Auf Antrag und zu Kosten des Gläubigers kann auch eine Erzwingungshaft von max. 6 Monaten angeordnet werden.
Das Schuldnerverzeichnis
Grundsätzlich dauert eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis 3 Jahre, die Löschung erfolgt automatisch taggenau. Es kann eine vorzeitige Löschung beantragt werden, dafür ist ein Nachweis der Schuldenbegleichung notwendig.