Grundsätzlich gibt es zwei Definitionen für den Begriff des Eigentums:
- Das juristische Eigentum gem. § 903 BGB: Derjenige, der z.B. durch Kauf und Übergabe Eigentum erworben hat, kann andere von der Einwirkung auf das Objekt ausschließen.
- Das wirtschaftliche Eigentum gemäß § 39 der Abgabenordnung: Auch ein anderer als der juristische Eigentümer kann als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden
Während der Dauer des Leasingvertrags liegt das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt bei der Leasinggesellschaft, die es aktiviert und abschreibt.