Wird mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, so muss dieses versichert sein. Das wurde durch den Gesetzgeber festgelegt und dient zum Schutz des Geschädigten bei einem Unfall.
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Im Unfallsfall kann es sehr teuer werden
Obwohl es eigentlich fast nicht möglich ist, gibt es dennoch Teilnehmer im Straßenverkehr, die ihr Fahrzeug nicht versichert haben. Verursachen diese einen Unfall, dann ist das für den Geschädigten ein Nachteil.
Meist bleibt er auf den Kosten, die durch den Unfall zwangsläufig entstehen, sozusagen sitzen. Das gilt nicht nur für die Sach-, sondern auch die Personenschäden. Sind die durch den Unfall verursachten Verletzungen beispielsweise so stark, dass er völlig arbeitsunfähig wird, ist das für ihn mit großen finanziellen Einbußen verbunden.
Er hat zwar die Möglichkeit sein Recht einzuklagen, aber wenn der Unfallverursacher nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, bleibt auch das ohne Erfolg.
Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat
Ist ein Fahrzeug nicht versichert, darf es nicht gefahren werden. Es handelt sich hierbei um eine Straftat, die geahndet wird. Allerdings ist dieses Gesetz nicht im Strafgesetzbuch verankert, sondern es handelt sich hierbei um das Pflichtversicherungsgesetz. Dort ist im Paragraf 6 verankert, dass eine Straftat vorliegt, wenn ohne Versicherungsschutz gefahren wird.
Wird der Verkehrsteilnehmer dabei sozusagen erwischt, dann droht ihm eine Freiheitsstrafe, die bis zu einem Jahr betragen kann. Allerdings kann in einem minder schweren Fall auch eine Geldstrafe festgelegt werden. Diese kann bis zu 180 Tagessätze betragen. Die Höhe des festgelegten Tagessatzes ist abhängig vom Verdienst des Straftäters.
Hat dieser z. B. ein Einkommen von 2.400,00 €, dann berechnet sich der Satz folgendermaßen. Das Einkommen wird durch 30 geteilt, das bedeutet, pro Tag werden 80,00 € angesetzt. Wird die Strafe mit dem Höchstsatz geahndet, dann müssen 14.400,00 € gezahlt werden. Wird die Handlung als fahrlässig eingestuft, z. B. weil vergessen wurde die Versicherungsprämie zu zahlen, dann beträgt das Mindestmaß 20 Tagessätze.
Auch dann müssen, unter den Bedingungen des Berechnungsbeispiels, noch 1.600,00 € gezahlt werden. Diese Summe wird dann entweder an die Staatskasse oder an eine soziale Einrichtung gezahlt. Egal wie hoch diese Summe ist, das Konto in Flensburg erhöht sich definitiv um 6 Punkte. Weitere Sanktionen gegen den Straftäter kann der Entzug der Fahrerlaubnis oder des Fahrzeugs sein.
Weiterhin ist auch zu bedenken, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung nach der Strafprozessordnung eine Vorstrafe in das Strafregister eingetragen wird. Das kann sich wiederum nachteilig auf die weitere berufliche Entwicklung auswirken. Wenn z. B. die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich ist, macht sich ein Eintrag dort nicht so gut.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Absatz 2 des Strafgesetzbuches 3 Jahre. In diesem Paragrafen ist ebenfalls der Beginn der Verjährung festgelegt. Der Zeitpunkt ist meist die letzte Fahrt mit dem nicht versicherten Fahrzeug. Also handelt es sich in der Regel um den Tag, an dem die Straftat entdeckt wurde.
Darum sollte zumindest eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden
Um sich selbst und auch die anderen Verkehrsteilnehmer zu schützen, ist es daher wichtig, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die festgelegten Beiträge regelmäßig zu zahlen. Verantwortlich für den Abschluss der Haftpflicht ist der Halter des Fahrzeuges.
Es gilt generell, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Diese Haftpflichtversicherung kann bei verschiedenen Anbietern abgeschlossen werden. Durch einen Angebotsvergleich im Internet lässt sich relativ einfach eine Versicherung finden.