Forderungen sind in der Buchhaltung Ansprüche des betrachteten Unternehmens gegenüber Externen (zumeist Kunden) auf eine Zahlung.
Sie werden auf der Aktiva-Seite der Bilanz als kurzfristige Vermögenswerte geführt. Forderungen sind quasi das Gegenstück zu Verbindlichkeiten.
Bilanzierung nach HGB und IAS/IFRS
Nach HGB werden die Forderungen immer zu ihrem Rückzahlungsbetrag bewertet und im Umlaufvermögen verbucht. Bilanziert ein Unternehmen nach den internationalen Standard IAS/IFRS, so besteht auch die Möglichkeit, Forderungen zum „Fair Value“ zu bewerten.
In der Bilanz nach HGB gliedert sich der Posten der „Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände“ in folgende Bestandteile:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- sonstige Vermögensgegenstände
Wertberichtigungen bei zweifelhaften Forderungen
Sind begründete Zweifel an der Einbringlichkeit von Forderungen angebracht, so sind die Forderungen in ihrem Wert zu korrigieren. Sind lediglich Zweifel angebracht, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, so sind die Forderungen auf ihren wahrscheinlichen Wert abzuschreiben.
Ist hingegen sicher, dass die Forderung uneinbringlich ist (etwa, wenn der Kunde Insolvenz angemeldet hat und keine Insolvenzmasse mehr besteht), so muss sie komplett abgeschrieben werden.