Ein Versicherungsmakler soll die Interessen seiner Kunden gegenüber allen Versicherungsgesellschaften wahrnehmen.
Dabei ist er auch zu einer umfassenden Beratung über die Vorteile und Risiken von Verträgen verpflichtet. Seien Sie beim Beratungsprotokoll vom Versicherungsmakler sehr aufmerksam.
Inhaltsverzeichnis
Richtlinien bei der Versicherungsvermittlung
Die EG-Richtlinie über die Versicherungsvermittlung ist vom Ministerrat der EU im September 2002 erlassen worden. Nun waren alle EU-Mitgliedsstaaten aufgefordert, diese Richtlinie innerhalb einer vorgegebenen Frist in nationales Recht umzuwandeln.
In Deutschland erfolgte diese Umwandlung mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlergesetzes, das am 22.12.2006 verkündet und ab dem 22. 5. 2007 in Kraft gesetzt wurde. Die Änderungen umfassten die Gewerbeordnung, das Gesetz über den Versicherungsvertrag und das Versicherungsaufsichtsgesetz.
Kunden müssen von der Versicherung beraten werden
Innerhalb der Neugestaltung des Versicherungsvertragsgesetzes wurde nun auch die Pflicht zur Beratung durch Versicherungsvermittler geregelt. Diese Beratungspflicht gilt auch für eine telefonische Kundenberatung. Die Informationspflichten, die den Versicherungsvermittlern nun auferlegt wurden, sind in § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt.
Dabei genügt es nicht, die Beratung durchzuführen, sie muss von den Versicherungsvermittlern, zu denen auch die Versicherungsmakler gehören, dokumentiert und mit einem ausführlichen Beratungsprotokoll abgesichert werden.
Dass schriftliche Beratungsprotokolle von allen Versicherungsvermittlern, also auch von den Versicherungsmaklern, tatsächlich Bestandteil einer jeden Beratung sein müssen, wurde ebenfalls gesetzlich geregelt. Die Verpflichtung ist bindend seit November 2007.
Pflichten der Versicherungen vor und während des Vertragsabschlusses
In § 61 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes sind die Pflichten hinsichtlich der Dokumentation und Protokollierung einzeln aufgeführt. Sie unterteilen sich in die Befragungspflicht, die Beratungspflicht, die Begründungspflicht und die Dokumentationspflicht, die auch für Versicherungsmakler das Führen eines Beratungsprotokolls vorschreibt.
Im Rahmen der Beratungspflicht gilt es, die Kundenwünsche und Vorstellungen zu ermitteln. Die Beratungspflicht unterteilt sich in die Analyse des Istzustandes und die Abgabe einer Empfehlung, um den Bedürfnissen des Kunden gerecht zu werden.
Die Begründungspflicht besagt, dass der Versicherungsvermittler seine Empfehlungen dem Kunden gegenüber begründen muss. Die Dokumentationspflicht verlangt vom Versicherungsmakler, dass er ein ausführliches schriftliches Beratungsprotokoll erstellt.