Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts formen zwei oder mehrere juristische oder natürliche Personen. Dieser Zusammenschluss kann vertraglich geregelt werden, muss aber nicht.
Die GbR kann zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck geschlossen werden. Die Gesellschafter verpflichten sich das vereinbarte Ziel gemeinschaftlich zu erreichen. Sie wird deswegen oft auch als „Mutter der Personengesellschaften“ bezeichnet.
Die Gründung einer GbR
Der Vorteil einer GbR ist sicherlich seine einfache Gründung. Zu einer Gründung werden mindestens zwei Personen benötigt, die sich ein gemeinsames Ziel setzen und sich dementsprechend zu einem bestimmten Zweck vereinigen.
Es ist kein Mindestkapital von Nöten. Die beiden Gesellschafter schließen einen Vertrag ab, der aber keine formalen Bedingungen erfüllen muss, er kann stillschweigend oder auch mündlich geschlossen werden. Dennoch ist es ratsam, einen Vertrag schriftlich zu verfassen und diesen vom Notar beglaubigen zu lassen um ein gültiges Beweisdokument bei Rechtsstreitigkeiten oder Widersprüchen vorlegen zu können.
Der Vertrag ist ein sehr wichtiger Bestandteil, da er die komplette Zusammenarbeit und Beiträge der Gesellschafter regelt. Er ist außerdem notwendig um Fragen bezüglich der Geschäftsführung oder der Handelsbefugnisse zu klären. Eine GbR übt keine kaufmännische Tätigkeit aus. Sie findet sich deswegen nicht im Handelsregister und kann auch nicht als Firma bezeichnet werden.
Rechtliche Stellung der GbR
Die Gesellschaft bürgerlicher Rechte ist als solche nicht rechtsfähig. Die einzelnen Gesellschafter haften und sind somit Träger der Pflichten und Rechte. Das BGB bestimmt die Rechtsverhältnisse der GbR.
Das Gesellschaftsvermögen ist verbunden, nur alle Gesellschafter zusammen können darüber verfügen. Für Verbindlichkeiten kommt die GbR mit dem Gesellschaftsvermögen auf.
Für mögliche Schulden haftet jeder Gesellschafter, wenn nötig auch mit seinem eigenen Vermögen. Deshalb ist diese Gesellschaftsform relativ ungeeignet für Unternehmen, die einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sind.
Buchführung einer GbR
Eine GbR hat keine Buchführungspflichten, da sie keine kaufmännische Tätigkeit ausübt. Bei einer GbR gibt es nur Vorschriften zur Abgabenordnung. Eine einfache Einnahmen – und Überschussrechnung ist ausreichend.
Sollte der Umsatz jedoch 260 000 Euro im Jahr übersteigen oder ein Gewinn von über 25 000 Euro zu verzeichnen ist besteht Bilanzierungspflicht.