Der Verbraucher kann sich in der Regel nicht vorstellen, wie eine Überweisung zur Geldwäsche genutzt werden kann. Dies ist jedoch möglich.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bestimmte Vorkehrungen getroffen.
Infos zum Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz (GWG) oder auch Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten trifft für alle möglichen Geldtransfers zu, also auch für Überweisungen. Dieses Gesetz wurde 1993 ins Leben gerufen und am 13.08.2008 überarbeitet.
Der Grundgedanke für dieses Gesetz waren die Geldwäsche im Allgemeinen und die Terrorfinanzierung im Speziellen. Jedes illegal erworbene Geld kann mittels ausreichender Transaktionen in legales Geld verwandelt werden, wenn der Gesetzgeber im Nachhinein nicht mehr feststellen kann, aus welcher Quelle die finanziellen Mittel stammen.
Dies machen sich Terroristen und andere Verbrecher zunutze, um ihre Investoren zu schützen oder eine Straftat zu verschleiern. Dies ist auch der Rechtsprechung bekannt und deshalb wurde das Gesetz 2008 dahin gehend verbessert. Im Abschnitt 1 GWG werden allgemeine Begriffsklärungen vorgenommen.
Hier findet der Verbraucher in § 1 Abs. 4 GWG den Passus, was im Allgemeinen unter Transaktionen zu verstehen ist. Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister sowie Versicherungsunternehmen gehören zu denjenigen Unternehmen, die laut § 2 Abs. 1 GWG dazu verpflichtet sind, bestimmte Personen zu identifizieren.
Weitere Regelung im Geldwäschegesetz
Des Weiteren gibt § 3 Abs. 2 GWG Auskunft darüber, in welchen Fällen eine Identifizierung vorgenommen werden muss. Der Unterabsatz 2 spricht hier von Transaktionen, also auch Überweisungen, die den Wert von 15.000 Euro übersteigen.
Dies gilt auch, wenn mehrere Überweisungen durchgeführt werden, die in Verbindung zueinanderstehen.