Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Geldgewinne aus organisierter Kriminalität oder anderen Straftaten in den regulären Finanzkreislauf eingeschleust und damit nutzbar gemacht werden.
Es wurde 1993 verabschiedet und im Jahr 2008 traten verschärfte Regeln in Kraft. Das Geldwäschegesetz geht quasi an niemandem vorbei.
Inhaltsverzeichnis
Das Geldwäschegesetz im Überblick
Das Geldwäschegesetz, also das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“, trat in Deutschland erstmals 1993 in Kraft.
Seitdem wurde es immer wieder mehr oder weniger verändert. Die neueste Fassung des Geldwäschegesetzes stammt aus dem Jahr 2008.
Der Wirkungskreis vom Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz bezieht sich nicht nur auf Banken oder andere Finanzinstitute, sondern auch Berufsgruppen, deren Dienst am Kunden die Möglichkeit der Geldwäsche bietet. Das sind zum Beispiel Rechtsanwälte, Patentanwälte oder Notare.
Grund: Sie können für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte, teilhaben. Beispiele wären:
- der Handel mit Immobilien oder Gewerbebetrieben
- die Verwaltung von Geld und Wertpapieren eines Mandanten
- die Eröffnung oder Verwaltung von Konten und Depots
Auch Spielbanken und Versicherungen unterliegen dem Geldwäschegesetz
Die Identifizierungspflichten bei der Bank
Wer bei einer Bank Bargeld, Edelmetalle oder Wertpapiere im Wert von 15.000 Euro oder mehr „abgeben“ möchte, muss sich identifizieren. Das gilt auch, wenn mehrere kleinere Transaktionen durchgeführt werden, die aber insgesamt 15.000 Euro ausmachen. Es muss aber ersichtlich sein, dass die Finanztransaktionen in einem Zusammenhang miteinander stehen.
Identifizieren bedeutet in diesem Fall das Feststellen des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift anhand eines Personalausweises oder Reisepasses. Weiter werden die Daten der ausstellenden Behörde des Dokuments überprüft.
Juristische Personen identifizieren sich anhand der Registerauszüge, welche die Existenz dieser juristischen Person beweisen.