Alle erwirtschafteten Gewinne von Kapitalgesellschaften, die an deren Gesellschafter ausgezahlt werden, zählen zu den Gewinnausschüttungen. Bei der Versteuerung der Beträge gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Gewinnausschüttung?
Bei der Gewinnausschüttung werden die erwirtschafteten Gewinne von Kapitalgesellschaften an die Aktionäre ausgezahlt. Werden die Gewinne gemäß des Gewinnverteilungsbeschlusses ausgeschüttet, handelt es sich um eine offene Gewinnausschüttung.
Je nach Unternehmensform kann die Beteiligung am Gewinn auch durch anderweitige Verträge geregelt werden.
Unterschiedliche Namen der Gewinnausschüttung
Die Gewinnausschüttung wird in den verschiedenen Kapitalgesellschaften jeweils unterschiedlich bezeichnet. Die Aktiengesellschaft benennt diese als Dividende, wohingegen die Gewerkschaft diese als Ausbeute bezeichnet und die Genossenschaft als Rückvergütung.
Die Höhe der Gewinnausschüttung ist meist ausschlaggebendes Kriterium bei der Auswahl von Aktien. Werden Aktionäre regelmäßig und im hohen Maße an den Gewinnen beteiligt, erhöht dies die Attraktivität der Aktien.
Müssen bei Gewinnausschüttungen Steuern bezahlt werden?
Die Gewinne, die an die Aktionäre ausgezahlt werden, unterliegen der Steuerpflicht. Für einen Gesellschafter gibt es verschiedene Möglichkeiten der Versteuerung. Bei einer offenen Gewinnausschüttung erhält dieser für seine Einkommensteuererklärung eine Steuerbescheinigung über den entsprechenden Betrag.
Standardmäßig unterliegt die Ausschüttung der Abgeltungssteuer und es werden 25 Prozent der Gewinnausschüttung vom Finanzamt einbehalten. In diesem Fall müssen die Gewinnausschüttungen nicht mehr über die Einkommensteuererklärung versteuert werden. Je nach individuellem Steuersatz des Gesellschafters kann auch eine Versteuerung über die Einkommensteuer beantragt werden, sofern der Satz unterhalb von 25 Prozent liegt.
Ist der Gesellschafter für eine Kapitalgesellschaft tätig und mit mindestens einem Prozent beteiligt oder hat dieser mindestens 25 Prozent der Anteile, so kann er das Teileinkünfteverfahren beantragen. In diesem Fall sind nur noch 60 Prozent der Ausschüttung zu versteuern. Zudem können Werbungskosten mit bis zu 60 Prozent angerechnet werden.
Sonderform
Eine Besonderheit der offenen Gewinnausschüttung kommt Gesellschaftern einer GmbH zugute. Hier können die Gewinne in Form einer Vorabausschüttung für das laufende Jahr erfolgen.