Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) umfassen eine Reihe von Regeln zur Buchführung. Beim Aufstellen des Jahresabschlusses sind die GoB zu befolgen (§243 I HGB).
Sie sind teilweise im Handelsgesetzbuch (HGB) festgeschrieben, und teilweise nicht festgeschrieben sondern quasi in Praxis und Wissenschaft entwickelt.
Die wichtigsten GoB
Es ließe sich eine lange Liste der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wiedergeben, dieser Text soll allerdings die wichtigsten Punkte nennen und erläutern.
- Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit steht in §238 I, Satz 1 und §243 II HGB und hat zum Ziel, dass ein sachverständiger Dritter bei Einsicht in die Bücher in gegebener Zeit in der Lage ist, sich einen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens zu verschaffen.
- Der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit steht in §239 II HGB verlangt eine wahrheitsgemäße Aufstellung des Jahresabschlusses. Dies umfasst einerseits natürlich, dass objektiv wahre Vorfälle nicht verändert werden. Andererseits soll in Fällen, in denen Schätzungen vorgenommen werden müssen, diese Schätzungen möglichst objektiv erfolgen, also nicht in die eine oder andere Richtung verfälscht sein.
- Der Grundsatz der Einzelbewertung (§252 I Nr. 3 HGB) besagt, dass jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld einzeln zu bewerten ist. Obwohl diese Regel grundsätzlich gilt, kann bei Vorliegen bestimmter Umstände von ihr abgewichen werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn es eine große Zahl gleichartiger Vermögensgegenstände zu bewerten gilt wie Teller in einem Restaurant.
- Der Grundsatz der Vollständigkeit (§239 I HGB) verlangt, alle Vermögensgegenstände und Schulden sowie alle positiven oder negativen Vermögensänderungen im Jahresabschluss wiederzugeben.
- Der Grundsatz der Vorsicht (§252 I Nr. 4 HGB) hat seinen Ursprung in der Gläubigerschutzfunktion der Rechnungslegung. Er ruft dazu auf, im Zweifel eher einen niedrigeren Wert für Vermögensgegenstände anzusetzen bzw. einen etwas höheren Wert für Schulden. Ausfluss des Vorsichtsgrundsatzes ist etwa das Niederstwertprinzip für die Bewertung von Gegenständen des Umlaufvermögens, demzufolge Vorräte nicht über den Anschaffungskosten angesetzt werden dürfen, selbst wenn sie einen höheren Marktwert haben.