Hypothekenbriefe und Grundschuldeinträge sind zwei Möglichkeiten, Darlehen abzusichern. Zwischen dem Eintrag einer Grundschuld und der Höhe des gewährten Darlehens besteht kein direkter Zusammenhang.
Wer ein Darlehen aufnehmen möchte, kann das grundsätzlich auf zweierlei Weise absichern. Zum einen über eine Hypothek, zum anderen über die Grundschuld. Bei mehr als 2.400 Unternehmens- und rund 8.100 Privatinsolvenzen allein im Februar ist die Absicherung eines Kredites für Geldgeber von größter Bedeutung.
Während bei einer Hypothek ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe des geliehenen Geldes und der Hypothek besteht, ist das bei einer Grundschuld nicht der Fall. Geregelt sind Grundschulden im Übrigen in den Paragrafen 1191 ff. des dritten Buches „Sachwerte“ des BGB.
Während bei der Tilgung eines Hypothekendarlehens die Schuld beim Gläubiger, und damit die Hypothek immer geringer wird, ist das bei der Grundschuld anders. Hierbei tilgt der Darlehensnehmer durch regelmäßige Zahlungen zwar auch den aufgenommenen Gesamtbetrag, die Zugriffsmöglichkeit des Darlehensgebers auf das als Sicherung des Darlehens genutzte Grundstück bleibt dennoch in voller Höhe bestehen.
Die Grundschuld muss manuell gelöscht werden
Auch nach kompletter Tilgung erfolgt keine automatische Auflösung bzw. Löschung der Grundschuld. Diese wurde beim Vertragsabschluss in das Grundbuch eingetragen und bleibt dort solange bestehen, bis sie auf Antrag des Kreditgebers wieder gelöscht wird. Für den Fall eines Anschlussdarlehens hat das den Vorteil, dass keine neuen Vereinbarungen bezüglich der Grundschuld notwendig sind, sondern dass der Eintrag einfach bestehen bleiben kann.
Das gesamte Prozedere wird üblicherweise in einem sogenannten Sicherungsvertrag festgelegt. Hierin wird festgehalten, wie die gesamte Abwicklung und Tilgung durchzuführen sind, und wann der Grundschuldeintrag im Grundbuch wieder gelöscht wird. Das passiert ausschließlich auf Antrag des Darlehensgebers und nicht automatisch nach Tilgung des Darlehens.
Deswegen wird die Grundschlud nicht automatisch gelöscht
Neben einer möglichen Anschlussfinanzierung bietet die Nutzung des Grundschuldeintrags gegenüber einer Hypothek für den Darlehensgeber einen gewichtigen Vorteil: In der Regel wird bei einer Darlehensabsicherung mittels Grundschuldeintrag eine Vollstreckungsklausel im Vertrag integriert.
Diese sieht vor, dass der Darlehensgeber im Fall eines Kreditausfalls eine sofortige Vollstreckung durchführen kann und dabei nicht nur den Zugriff auf die per Grundschuldeintrag „verpfändete“ Immobilie hat, sondern in der Regel auch auf das gesamte Vermögen des Kreditnehmers (inklusive Lohnpfändungen). Dadurch verfügt der Geldgeber über mehr Handlungsspielraum und Sicherheit.