Die Knappschaft war in früheren Zeiten ausschließlich für Bergleute und ihre Familien reserviert. In Zeiten von Liberalisierung und Flexibilisierung hat sie sich zu einer gesetzlichen Krankenkasse gewandelt.
Bei der Knappschaft sind die Zuzahlungen genauso geregelt wie bei anderen Krankenkassen auch
Die Knappschaft hat im Jahre 2010 ihr 750 jähriges Bestehen gefeiert. Es handelt sich dabei um eine ursprünglich für Bergleute gegründete Arbeitnehmervertretung, die sich auch um die sozialen Belange der Mitglieder kümmerte.
Hierzu gehörten neben der Altersversorgung auch die Krankenversorgung sowie die Pflege. Noch heute verfügt die Knappschaft deshalb über eigene Krankenhäuser und Mediziner. Mit über 1,7 Millionen Mitgliedern (nach eigenen Angaben) gehört die Knappschaft bundesweit zu den mitgliederstarken gesetzlichen Krankenversicherungen. Sie steht nicht mehr nur Bergleuten zur Verfügung.
Neben der Krankenvollversicherung können bei der Knappschaft auch diverse zusätzliche Leistungen genutzt werden, für die entsprechende Zusatzbeiträge zu zahlen sind. Das ist seit der Gesundheitsreform im Jahr 2004 auch gesetzlichen Krankenkassen gestattet.
Wie finanziert sich die Knappschaft?
Die Knappschaft finanziert sich – wie alle gesetzlichen Krankenversicherungen – aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Seit dem 1. Januar 2009 gilt für alle Krankenkassen ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent des Bruttolohnes.
8,2 Prozent entfallen hierbei auf den Arbeitnehmer, 7,3 Prozent werden vom Arbeitgeber getragen, dessen Anteil eingefroren wurde. Das heißt: Auch bei einer prozentualen Erhöhung des Gesamtbeitrags bleibt der Arbeitgeberanteil gleich.
Warum sind die Kosten im Gesundheitswesen steigend und was muss bezahlt werden?
Nicht zuletzt aufgrund der steigenden Kosten im Gesundheitswesen sowie der steigenden Anzahl älterer und hilfsbedürftiger Menschen müssen gesetzlich Krankenversicherte heute für bestimmte Leistungen Zuzahlungen übernehmen. Das gilt auch für die bei der Knappschaft Versicherten.
Grundsätzlich kann formuliert werden: Der Versicherte zahlt bei Medikamenten sowie medizinisch-therapeutischen Behandlungen rund 10 Prozent der Kosten selbst. Maximal müssen pro Jahr jedoch nicht mehr als 2 Prozent des Bruttoeinkommens übernommen werden. Bei chronisch Kranken liegt die Höchstgrenze bei 1 Prozent des Bruttoeinkommens.
Relevant für die Berechnungen sind die Einnahmen aller Beteiligten einer Wohn- und Bedarfsgemeinschaft. Die Kosten können nur unter Vorlage entsprechender Belege und Quittungen bei der Knappschaft oder einer anderen Krankenversicherung geltend gemacht werden.
Wie gestaltet sich das Prozedere konkret?
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die gesetzlich vorgegebenen Zuzahlungen mit der Knappschaft abgerechnet werden können. Erste Variante: Der Versicherte bezahlt alle anfallenden Zuzahlungen zunächst selbst und rechnet diese am Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres mit der Knappschaft ab.
In diesem Fall werden die zu viel gezahlten Beträge an ihn rückerstattet. Zweite Variante: Sobald der Zuzahlungshöchstbetrag erreicht wurde, informiert der Versicherte die Knappschaft und lässt sich für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung ausstellen.
Für welche Variante auch immer sich der Versicherte entscheidet: Das Prozedere bei der Knappschaft ist das gleiche wie bei jeder anderen gesetzlichen Krankenversicherung.