Sie richtet sich nach den Vorschriften des „Leasingerlasse“. Danach darf die unkündbare Leasingdauer nicht mehr als 90% und nicht weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AfA-Zeit betragen.
Ausnahmen bilden Leasingverträge auf unbestimmte Zeit (kündbar). Die kalkulatorische Laufzeit dieser Verträge kann die 90%-Grenze überschreiten. Sind die Leasingobjekte gebraucht, vermindern sich AfA-Zeit und Leasingdauer entsprechend.