Für Transithandelsgeschäfte besteht ab einem festgelegten Betrag Meldepflicht gegenüber der Bundesbank. Beträge unterhalb der EU-Preisverordnung können zum gleichen Preis wie Inlandsüberweisungen getätigt werden.
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Die Meldepflicht
Am 1.1.2006 fand eine Modifizierung der bestehenden Regelung für Transithandelsgeschäfte statt. Bis zu diesem Zeitpunkt galten für alle Auslandszahlungen unter 12.500 Euro die gleichen Bedingungen wie für Inlandszahlungen (gemäß EU-Preisverordnung vom 19.12.2001).
Seit 2006 unterliegen Beträge bis 50.000 Euro der EU-Preisverordnung. Somit können Auslandszahlungen unter 50.000 Euro mit einer Standardüberweisung ohne Meldeteil getätigt werden. Als Ausland gelten hierbei auch EU-Länder. Der Meldepflicht unterliegen sämtliche Geld-Transaktionen, sowohl ein- oder ausgehende Zahlungen wie auch bestehende Verbindlichkeiten von Nichtbanken sowie Direktinvestitionen.
Ab diesem Betrag besteht die Meldepflicht?
Entsprechend § 59 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) besteht auch weiterhin eine Meldepflicht für Auslandszahlungen ab einem Betrag von 12.500 Euro – aus Gründen der Außenwirtschaftsstatistik. Sie müssen deshalb der Bundesbank angezeigt werden.
Hilfsmittel für die Meldung der Auslandzahlung
Der Internetauftritt der Deutschen Bundesbank bietet hierzu diverse Merkblätter sowie den Vordruck Z 4 für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr als PDF zum Download.
Liegt der zu transferierende Betrag über 50.000 Euro, ist der Vordruck Z 1 (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr) zu benutzen.