Nach einem Autounfall ist die Nutzung des eigenen Fahrzeugs oft nicht mehr möglich. Der Unfallgeschädigte hat aber in der Regel Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für den Zeitraum des Ausfalls.
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Nach einem Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung
Mehr als zwei Millionen polizeilich erfasste Autounfälle ereignen sich durchschnittlich innerhalb eines Jahres auf Deutschlands Straßen. Bei fast allen dieser Unfälle entsteht ein Sachschaden.
Meistens nimmt nach einem Autounfall der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch, um weiterhin mobil zu bleiben. Tut er dies nicht, so hat er als Eigentümer eines Pkws, den der privat nutzt, Anspruch auf eine Entschädigung.
Für den Zeitraum der durch den Unfall verursachten Nichtnutzbarkeit seines Autos hat er die Möglichkeit, ein so genanntes „technisches Schmerzensgeld“ einzufordern.
Wovon hängt die Höhe der Entschädigung ab?
Die genaue Höhe der Entschädigung hängt vom Fahrzeugtyp ab und wird in Tagessätzen berechnet. Die Berechnung erfolgt nach der Entschädigungstabelle nach Schwacke.
Diese Tabelle teilt Fahrzeuge in die Klassen A bis L ein. Fahrzeuge, die zur Klasse A gehören, erhalten demnach 27 Euro pro Tag. Bei Fahrzeugen der Klasse L sind es 99 Euro am Tag.
Eine weitere Möglichkeit
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Nutzung eines Mietwagens und eine Entschädigungszahlung miteinander zu kombinieren.
Dies kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn noch Unklarheiten in Bezug auf den Unfallhergang und damit auch in Bezug auf die Haftung vorhanden sind.
Bei der Höhe der Entschädigung spielt auch das Alter des Fahrzeugs eine Rolle
Rechtlich umstritten ist, ob das Alter des Fahrzeugs für die Höhe der Entschädigung relevant ist. Oft versuchen Versicherer, bei älteren Fahrzeugen die Entschädigungen drastisch zu kürzen. Viele Juristen gehen aber davon aus, dass aufgrund der tatsächlichen Nutzung auch bei älteren Fahrzeugen die Entschädigung in voller Höhe zu zahlen ist.
Allerdings werden Fahrzeuge in der Entschädigungstabelle um eine Klasse herabgestuft, wenn sie älter sind als fünf Jahre. Wenn Motorräder nicht nur zu Hobbyzwecken, sondern als tatsächliches Transportmittel angeschafft worden sind, ist nach einem Unfall ebenfalls eine Entschädigung zu zahlen. Das gilt auch für Fahrräder und Rollstühle.