Für viele Paare stellt sich nach einer gewissen Zeit die Frage, ob das erwirtschaftete Geld nicht gemeinsam verwaltet werden sollte. Eine Möglichkeit ist das Oder-Konto.
Viele Paare entscheiden sich dafür, ein gemeinsames Bankkonto zu eröffnen. Das bietet sich zum Beispiel an, wenn die Verteilung in der Beziehung so geregelt ist, dass ein Partner für die Finanzierung der Familie arbeiten geht und der andere sich um die Kindererziehung und den Haushalt kümmert.
Das gemeinsame Konto eröffnet beiden Beteiligten die Möglichkeit, auf das gemeinsame Guthaben zugreifen zu können. So ist kein Partner von dem anderen abhängig, wenn er Geld benötigt oder Einkäufe tätigen möchte. Bei einem Gemeinschaftskonto gehen Ehepartner oder zwei Beteiligte einer Lebensgemeinschaft zur Bank und eröffnen zusammen ein Konto.
Beide Personen werden zu Kontoinhabern erklärt und erhalten von dem Geldinstitut eine Geldkarte zum Abheben am Geldautomaten, zur Tätigung von Überweisungen und zum Bezahlen in Geschäften. Außerdem kann auf Wunsch ein Dispositionskredit eingerichtet werden, der für beide Kontoinhaber zu gleichen Teilen zur Verfügung steht.
Der Unterschied zwischen dem Oder-Konto und dem Und-Konto
Bei einem Oder-Konto können im Gegensatz zum Und-Konto die Kontoinhaber ohne das Einverständnis des anderen Kontoinhabers Geld abheben und mit Karte zahlen. Die Einwilligung des zweiten Kontoinhabers ist nur dann nötig, wenn Kredite, die das gemeinsame Konto betreffen, aufgenommen werden. Das liegt in der Tatsache begründet, dass jeder Kontoinhaber im Falle offener Zahlungen haftbar gemacht werden kann.
Es ist irrelevant, welcher der Kontobesitzer das Konto belastet hat, beide Inhaber können von dem Geldinstitut zur Rechenschaft gezogen werden. Auch in dem Fall, dass eine weitere Person wie beispielsweise ein Kind des Paares eine Einzelverfügungsberechtigung erhalten soll, müssen beide Parteien ihre Zustimmung aussprechen.
Sobald nur ein Kontoinhaber diese Berechtigung wieder zurückzieht, reicht dies für eine Stornierung aus. Wenn das Gemeinschaftskonto wieder aufgelöst werden soll, wird das Einverständnis von beiden Beteiligten verlangt. Eine Ausnahme besteht im Todesfall des Kontopartners. In solch einem Fall hat der verbliebene Kontoinhaber das Recht, auch ohne die Zustimmung der Erben des verstorbenen Kontoinhabers über das Geld auf dem Gemeinschaftskonto zu verfügen.
Er kann das Konto allein auf seinen Namen umschreiben lassen oder es komplett auflösen. Die Nachfahren können diese Art der Einzelverfügungsberechtigung allerdings unterbinden. Dann müssen alle von dem Zeitpunkt an folgenden Kontoverfügungen mit ihnen abgesprochen werden bzw. ihr Einverständnis erhalten.
Unter bestimmten Umständen kann ein Gemeinschaftskonto steuerliche Nachteile mit sich bringen. So könnte beispielsweise der Anteil des Geldes, der an den nicht erwerbstätigen Partner geht, als Schenkung interpretiert werden. Wenn dieser Betrag den festgelegten Freibetrag für Schenkungen übersteigt, kann dafür Schenkungssteuer erhoben werden. Es ist zu empfehlen, diesen Fall vor der Eröffnung eines solchen Kontos mit seinem Steuerberater zu besprechen und auszuschließen.
Für wen ist das Oder-Konto geeignet?
Ein Gemeinschaftskonto in der Form des Oder-Kontos bietet sich nicht nur für Lebensgemeinschaften oder Ehepaare an. Da auch mehr als zwei Personen gleichberechtigten Zugriff auf ein Konto zugesprochen bekommen können, eignet sich das Modell ebenfalls für Geschäftskonten.
Wenn es zu der Schließung des Geschäftes oder der Scheidung eines Paares kommt, sollte möglichst schnell veranlasst werden, dass für sämtliche Tätigungen das Einverständnis aller Kontoinhaber benötigt wird. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass ein Kontoinhaber das Konto überzieht und andere Inhaber haftbar gemacht werden.