Auf den Finanzmärkten gibt es sämtliche verschiedene Erscheinungsformen von Optionen. Trotzdem können Optionen nach der Beschaffenheit in zwei Hauptarten festgelegt werden. Es gibt zum einen die Kaufoption und zum anderen die Verkaufsoption.
Die Kaufoption
Ein Käufer von einer Kaufoption erhält bei Bezahlung des Optionspreises ein Recht. Der Optionskäufer darf von dem Verkäufer der Option, eine festgelegte Menge eines Wirtschaftsgutes oder Wertpapiers innerhalb einer festgelegten Frist oder nach dem Ablaufen einer bestimmten Frist, zu einem vereinbarten Preis kaufen.
Allerdings darf der Optionskäufer auch das Recht auf den Kauf des Wirschaftsgutes oder Wertpapiers verzichten und das Optionsrecht somit ungültig werden lassen.
Die Verkaufsoption
Der Käufer von einer Verkaufsoption kriegt das Recht, nach Bezahlung des Optionspreises, dem Optionsverkäufer eine festgelegte Menge an Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Das ist allerdings nur innerhalb einer ausgemachte Zeitfrist oder nach dem Ablauf einer gewissen Frist möglich.
Diese Frist und der bestimmte Preis werden vor Abschluss des Optionsgeschäfts mit dem Optionsverkäufer ausgemacht. Auch bei der Verkaufsoption kann das Recht auf den Verkauf von Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren an den Optionsverkäufer verfallen lassen werden.
So entstehen Optionen
Durch freie vertragliche Abmachungen zweier Vertragsparteien, werden Optionen ausgemacht. Dabei wird dem Käufer der Option das Recht gewährt, einen eindeutig beschriebenen Vertragsgegenstand zu kaufen oder zu verkaufen. In den vertraglichen Abmachungen wird zudem festgelegt, wie lange der Optionskäufer das Verkaufs- oder Kaufrecht des Vertragsgegenstandes besitzt und für wie viel Geld ihm der Vertragsgegenstand abgekauft oder verkauft wird.
Der Optionsverkäufer ist die Gegenpartei. Dieser wird bei Optionsgeschäften oft Stillhalter genannt. Der Stillhalter hat die Pflicht stillzuhalten und muss den Optionsgegenstand zu den ausgemachten Optionsbedingungen verkaufen oder erwerben, wenn der Optionskäufer sein Recht darauf nicht auslaufen lässt.
Der Sinn von Optionen
Der Optionskäufer kann sich für einen festgelegten Betrag das Recht sichern, Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere zu einem bestimmten Preis zu erwerben oder zu verkaufen. Dadurch gibt sich ihm die Möglichkeit, für einen geringen Betrag auf steigende Preise zu spekulieren. Glaubt der Optionskäufer die Preise steigen, erwirbt er eine Kaufoption.
Sind die Preise wirklich gestiegen löst er die Kaufoption ein. Dabei erwirbt er die in der Option ausgemachten Wertpapiere oder Wirtschaftsgüter und hat einen Gewinn erzielt, weil er sie dank der Kaufoption zu einem günstigeren Preis kaufen darf, als sie jetzt kosten. Bei einer Verkaufsoption kann der Optionskäufer auf fallende Preise spekulieren.
Besitzt er eine Wirtschaftsgut oder ein Wertpapier von dem er glaubt, dass es an Wert verlieren wird, erwirbt er eine Verkaufsoption. Ist der Preis wirklich gesunken, darf der Optionskäufer das Wertpapier oder Wirtschaftsgut für den ausgemachten Preis an den Stillhalter verkaufen. Der Stillhalter muss das Wirtschaftsgut oder Wertpapier kaufen, auch wenn er es auf dem freien Markt günstiger erwerben könnte.
Nun hört es sich so an als hätte nur der Optionskäufer Vorteile, doch auch der Stillhalter hat einen Vorteil. Als Stillhalter kassiert man eine Prämie von dem Optionskäufer beim Verkauf der Option. Diese muss nie mehr zurückbezahlt werden. Entwickelt sich die Option nicht in die Richtung wie der Optionskäufer es wollte, ist die Prämie der Gewinn des Opitonskäufers.
Doch auch wenn sich die Option in die gewünschte Richtung des Optionskäufers entwickelt kann der Stillhalter noch im Gewinnbereich sein. War nämlich die Prämienhöhe großer wie der Preisunterschied zu gunsten des Optionskäufers, bleibt immer noch ein kleinerer Gewinn für den Stillhalter übrig. Somit profitiert bei Optionsgeschäften entweder der Opitonskäufer oder der Stillhalter von der Option mehr.