Bei Optionsscheinen handelt es sich um in Wertpapierform verbriefte Optionen, die an der Börse notiert werden. Abgesehen von diesem formalen Unterschied weisen Optionen und Optionsscheine die gleiche Risikocharakteristik auf.
Optionsscheine werden zum einen von Investmentbanken als Covered Warrants begeben, wobei sich der Emittent über einen entsprechenden Deckungsbestand absichert. Diese Optionsscheine unterscheiden sich vom Optionsgeschäft nur noch durch die Börsenotierung.
Zum anderen werden „klassische“ Aktienoptionsscheine im Rahmen von Kapitalbeschaffungsmaßnahmen von Unternehmen begeben. Im Gegensatz zu Optionen, die sich auf „alte“, schon am Markt befindliche Aktien beziehen, stellt hier das emittierende Unternehmen zur Sicherung der aus den Aktienoptionsscheinen entstehenden Verpflichtungen über eine bedingte Kapitalerhöhung „junge“ Aktien zur Verfügung.
Bei Ausübung der Aktienoptionsscheine fließt dem Unternehmen somit frisches Eigenkapital zu, und die Anzahl der ausstehenden Aktien erhöht sich entsprechend.
Das verbriefte Optionsrecht eines Optionsscheins besteht darin, während einer bestimmten Zeit (Optionsfrist) oder zu einem genau bestimmten zukünftigen Termin eine festgelegte Menge des zugrundeliegenden Instrumentes (Basiswert) in einem bestimmten Optionsverhältnis zu einem im voraus festgelegten Preis (Basispreis) zu kaufen (Call-Warrant) oder zu verkaufen (Put-Warrant) .
Der Verkäufer (Emittent) des Optionsscheins trägt das einseitige Ausübungsrisiko und wird deshalb auch als Stillhalter bezeichnet. Hieraus resultiert die typische asymmetrische Risikoverteilung zwischen Stillhalter und Optionsscheininhaber, die bereits bei den Optionen hervorgehoben wurde.
Für sein freies Wahlrecht hinsichtlich der Ausübung muss der Optionsscheinkäufer dem Emittenten einen entsprechenden Preis, die Optionsprämie, zahlen. Der Emittent des Optionsscheines verpflichtet sich im Gegenzug, dem Optionsscheininhaber den Basiswert zum vereinbarten Preis zu liefern bzw. abzunehmen oder die Differenz zwischen Basispreis und dem aktuellen Marktpreis auszuzahlen.
Dieser sogenannte Barausgleich (Cash-Settlement) wird in den Emissionsbedingungen festgelegt und ist insbesondere bei physisch nicht lieferbaren Basiswerten, wie z. B. Indizes, die Regel.