Um Haftungsprobleme, die bei einer Reitbeteiligung entstehen können, sicher zu beherrschen, ist der Abschluss einer geeigneten Versicherung unumgänglich. Dies gilt sowohl für den Pferdebesitzer als auch für den Reiter.
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Was Sie bei einer Reitbeteiligungsversicherung beachten sollten
Ein privater Tierhalter, also auch Pferdebesitzer, unterliegt ganz besonderen Haftungsregelungen. Es handelt sich hier um eine sogenannte Gefährdungshaftung, die in § 833 Satz 1 BGB geregelt ist. Diese Haftung besagt, dass der Pferdebesitzer für alle Schäden, die das Pferd verursacht, aufzukommen hat, auch wenn ihm selbst daran kein Verschulden nachzuweisen ist.
Die Gefährdungshaftung kommt aber nur zur Anwendung, wenn es sich nicht um ein Nutztier handelt. Läuft das Pferd zum Beispiel im Schulbetrieb eines Reitvereins oder einer Reitschule, wird nach dem Prinzip der Verschuldenshaftung verfahren. Zwar ist die Reitschule grundsätzlich auch schadenersatzpflichtig nach § 833 Satz 1 BGB, aber nur, solange man ihr schuldhaftes Verhalten, also zum Beispiel mangelnde Sorgfalt, nachweisen kann.
Ist dies nicht der Fall, ist eine Haftung seitens der Reitschule ausgeschlossen. Betrachtet man, dass in diesem Jahr in Deutschland mehr als 4,8 Millionen Menschen Interesse am Reitsport bekundet haben, ist klar, dass es sich hier um einen potenziell wachsenden Markt im Bereich der Tierhalterhaftpflichtversicherung handelt.
Allein mehr als 1,23 Millionen statistisch erfasste Freizeitreiter gab es letztes in Deutschland. Etwa 60 Prozent davon üben diesen Freizeitsport als Reitbeteiligung mit fremden Pferden aus.
Reitbeteiligungen und Tierversicherungen
Reitbeteiligungen sind besonders bei privaten Pferdehaltern sehr beliebt. In der Regel wird für eine solche Reitbeteiligung auch eine Kostenbeteiligung vereinbart. Hier ist besonders sorgfältig auf die entsprechenden Absicherungen zu achten. Solange man sein Pferd nur gelegentlich und ohne Kostenbeteiligung einem Fremdreiter zur Verfügung stellt, haftet die Tierhalterhaftpflichtversicherung für alle Schäden, die durch das Pferd verursacht werden, auch wenn ein fremder Reiter beteiligt ist.
Die älteste Tierversicherung in Deutschland gibt es seit dem Jahr 1873. Seit 1984 sind auf dem deutschen Versicherungsmarkt auch Tierkrankenversicherungen verfügbar. Bei jeder Tierversicherung ist zu prüfen, wie sich die Haftung gestaltet, wenn der Fremdreiter Geld für die Reitbeteiligung bezahlt.
Eine kostenpflichtige Reitbeteiligung fällt nämlich nicht unter das Risiko „Gast- und Fremdreiter“. Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine dauerhafte Reitbeteiligung in den Versicherungsschutz mit aufnehmen zu lassen. Damit genießt der Fremdreiter denselben Versicherungsschutz wie der Tierhalter. Es ist ihm aber nicht möglich, eigene Schäden gegenüber dem Pferdebesitzer geltend zu machen.
Im Gegenzug dazu kann aber der Fremdreiter auch nicht haftpflichtig gemacht werden, wenn ein Schaden durch das Pferd dadurch entsteht, dass ein Reiterfehler vorlag. Es ist also für beide Seiten zunächst einmal sehr wichtig, den Fremdreiter in die Pferdehaftpflichtversicherung mit einschließen zu lassen, um vor Schadenersatzansprüchen durch Dritte geschützt zu sein. Deckungssummen von bis zu 20 Millionen sind in der Pferdehaftpflichtversicherung nicht ungewöhnlich.
Fazit
Dem Pferdehalter ist anzuraten, über eine Reitbeteiligung gegen Kostenübernahme einen schriftlichen Vertrag anzufertigen und eine Haftungsausschlusserklärung nach § 833 Satz 1 BGB zu vereinbaren.
Dieser Haftungsausschluss gilt allerdings nur im Innenverhältnis zwischen dem Pferdehalter und der Reitbeteiligung und befreit nicht von Schadenersatzansprüchen Dritter.