Eine Erstattung der Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung sollte nur von denjenigen beantragt werden, die sich sicher sind, dass sie nicht mehr in die gesetzlichen Rentenversicherung zurückkehren möchten.
So haben Sie eine Chance zur Beitragserstattung Ihrer Rentenversicherung
Bei dieser Beitragerstattung handelt es sich um eine Vorschrift, die gesetzlich festgeschrieben ist und aus dem Sozialversicherungsrecht stammt. Die dementsprechende Regelung findet sich unter § 210 SGB VI.
Diese Vorschrift besagt, dass auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen die bereits gezahlten Beiträge aus der Rentenversicherung des Berechtigten erstattet werden.
Sinnvoll scheint diese Beitragserstattung vor allem für solche Personengruppen zu sein, die entweder durch ein anderes System der Versorgung von den Beiträgen der Rentenversicherung befreit sind (sie müssen jedoch vorher versicherungspflichtig gewesen sein, wie zum Beispiel Richter, Berufssoldaten oder Beamte) oder für Ausländer, die nur für einige Zeit in Deutschland gelebt und gearbeitet haben.
Die Beitragserstattung zu bekommen ist nicht immer leicht
Die Beitragserstattung ist an gewisse Anforderungen und Voraussetzungen geknüpft, denn nicht jeder bekommt den Antrag bewilligt. Im Folgenden sollen einige der Voraussetzungen herausgearbeitet werden, um mögliche Personengruppen hervorzuheben. Grundsätzlich muss für die Beitragserstattung von der Rentenversicherung ein Antrag gestellt werden, anhand dessen die Voraussetzungen des Antragstellers geprüft werden können.
Hierbei ist besonders zu beachten, dass zwischen dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Antragsstellung mindestens 24 Monate vergangen sein müssen. Eine andere Möglichkeit besteht in der Annahme, dass die Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr, wird aber in langsamen Schritten auf das 67. Lebensjahr angehoben) erreicht worden sein muss.
Zudem sind nur diejenigen berechtigt, die bereits Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung dürfen diese jedoch nicht mehr versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sein und dürfen auch keinen Anspruch auf eine freiwillige Versicherung haben. Eine andere Möglichkeit besteht für diejenigen, die von der Versicherungspflicht befreit wurden.
Als besondere Voraussetzung kann die Tatsache angesehen werden, dass nur die Beiträge erstattet werden, die im Bundesgebiet nach dem 20. Juni 1948, im Saarland nach dem 19. November 1947, in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 sowie im gesamten Beitrittsgebiet nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
Es sollte sich darüber im Klaren sein, dass bei einer Beitragserstattung nicht nur das bisher vorhandene Versicherungsverhältnis aufgelöst wird, sondern dass dieser nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung zurückkehren kann.