Dabei handelt es sich um denjenigen Teil des Gesamt-Netto-Anschaffungspreises, der bei Teilamortisationsverträgen während der unkündbaren Leasingdauer nicht durch die Zahlung von Leasingraten von Leasingnehmern getilgt wird.
Der Restwert wird vertraglich fest vereinbart. Der Leasinggeber hat im Allgemeinen ein Andienungsrecht. Maßgeblich für die Bemessung des Restwerts sollte der zum Ende der Leasingdauer voraussichtlich erzielbare Marktwert des Leasingobjekts sein.