Für die Ausstellung eines Schecks sind bestimmte Angaben nötig. Dabei wird zwischen den gesetzlich festgelegten und den kaufmännischen unterschieden. Letztere können gemacht werden, sie sind aber nicht notwendig.
Was ist ein Scheck?
Bei einem Scheck handelt es sich um ein Wertpapier und eine bargeldlose Zahlungsvariante. Der Aussteller fordert seine Bank auf, einen bestimmten Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Schecknehmer zu leisten.
Voraussetzung für die Zahlung per Scheck ist natürlich, dass der Aussteller ein Konto bei einem Kreditinstitut hat und auf diesem Guthaben aufweisen kann. Ein Scheck besteht aus gesetzlichen und kaufmännischen Bestandteilen, wobei Letztere nicht zwingend angegeben werden müssen.
Die Pflichtbestandteile eines Schecks
Für die Ordnungsmäßigkeit eines ausgefüllten Schecks schreibt das Scheckgesetz sechs Bestandteile zwingend vor, so beispielsweise den Betrag, die Unterschrift des Ausstellers sowie Ort und Tag der Ausstellung. Diese Bestandteile müssen in jedem Fall angegeben werden. Für die Zahlungsaufträge muss der Kunde in der Regel die einheitlichen Formblätter der jeweiligen Bank verwenden.
Das Scheckgesetz vom 14. August 1933 ist die gesetzliche Grundlage des Scheckverkehrs. Dieses Gesetz wurde aufgrund des Scheckrechtabkommens 1931 in Genf geschlossen. Diesem Abkommen sind die meisten europäischen Staaten, Japan und die Staaten Südamerikas beigetreten. Nicht beigetreten sind die USA und die Länder des damaligen britischen Commonwealth.
Ein Scheck hat auch kaufmännische Bestandteile
Daneben stehen weiter sechs Bestandteile, die kaufmännischen, die zwar angegeben werden können, der Aussteller ist aber nicht gesetzlich dazu verpflichtet. Dazu gehören die Schecknummer, die Kontonummer, die Wiederholung des Betrags in Ziffern (stimmt diese nicht mit dem Betrag in Worten überein, gilt Letztere), die Orts- und Banknummer, die Angabe des Zahlungsempfängers sowie die Überbringerklausel.
Bei dieser Klausel handelt es sich um einen Vermerk auf den Scheckformularen. Bei einem Scheck handelt es sich um ein Orderpapier, in dem eine namentlich genannte Person als Berechtigter aufgeführt wird. Durch die Überbringerklausel wird der Scheck dann zum Inhaberpapier, sodass der jeweilige Inhaber als Berechtigter ausgewiesen wird.