Jeder Aktionär hat auf der Hauptversammlung sein gesetzlich verankertes Stimmrecht. Die Anzahl der Stimmen, die ein Aktionär auf sich vereint, richtet sich nach der Zahl der stimmberechtigten Aktien in seinem Besitz.
Der Aktionär kann sein Stimmrecht auch von einem Dritten ausüben lassen, z. B. von seinem Kreditinstitut, einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einer Aktionärsvereinigung. Siehe auch Stammaktie, Vorzugsaktie.