Die Begriffe Lastschrift und Einzugsermächtigung treten beide im Zusammenhang mit einem Zahlungsverfahren auf. Dennoch: Sie hängen zwar eng miteinander zusammen, sind jedoch nicht dasselbe.
Bei Einkäufen im Internet oder mehrfach fälligen Zahlungen, beispielsweise die Zahlung der Miete, der Strom- oder Wasserrechnung, fallen immer wieder die Begriffe Lastschrift und Einzugsermächtigung. Diese Begriffe beschreiben jedoch keineswegs dasselbe.
Was ist eine Lastschrift?
Eine Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang, der ohne Bargeld getätigt wird und für keine der Parteien zusätzliche Kosten darstellt. Auslöser des Vorgangs ist hier nicht die zahlende Partei, sondern der Empfänger. Die Lastschrift ist also eine Art umgekehrte Überweisung.
Der Empfänger schickt in diesem Fall eine Zahlungsaufforderung, bei der das Konto des Kunden mit einem bestimmten Betrag belastet wird. Am Tag der Lastschrifteinlösung muss das Konto des Zahlungspflichtigen ausreichend gedeckt sein. Ist dies nicht der Fall, kann das Geld nicht abgebucht werden.
Der Zahlungsempfänger hat also keine Garantie, dass das Geld auch wirklich abgebucht werden kann und auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird.
Was ist eine Einzugsermächtigung?
Die Einzugsermächtigung wiederum ist eine Variante des Lastschriftverfahrens und ebenfalls kostenlos. Hierbei muss eine schriftliche Erlaubnis des Zahlungspflichtigen vorliegen. Diese händigt der Zahlungspflichtige seiner Bank aus. Einzugsermächtigungen werden meist bei wiederkehrenden Zahlungen vergeben.
Die Lastschrift wird dann zu einem bestimmten Datum, meist am ersten oder fünfzehnten Tag eines Monats, eingezogen. Auch hier gilt, dass das Konto ausreichend gedeckt sein muss.
Manche Unternehmen berechnen in einem solchen Fall jedoch eine zusätzliche Rückbuchungsgebühr, die bei der nächsten Zahlung auf den vereinbarten Betrag draufgeschlagen wird. Diese kann ein Festbetrag, meist zwischen fünf und zehn Euro, sein oder aber einen Prozentsatz der Zahlungssumme betragen.
Hier sind meist zwei bis fünf Prozent der Summe fällig. Bei hohen Beträgen können hier beträchtliche Rückbuchungsgebühren zusammenkommen. Der Zahlungspflichtige hat zusätzlich jederzeit die Möglichkeit, die Einzugsermächtigung zu widerrufen