Der Vertrag zugunsten von Dritten ist ein gerne verwendetes Instrument gerade im Bankenwesen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten jedoch einige grundsätzliche Dinge beachtet werden.
Der Vertragsabschluss
Im deutschen Zivilrecht schließen grundsätzlich zwei Parteien einen Vertrag, aus dem sie beide zu einer bestimmten Leistung verpflichtet werden. Bei einem Kaufvertrag nach § 433 BGB verpflichtet sich beispielsweise die eine Partei dazu, die Kaufsache zu übereignen, die andere muss den Kaufpreis bezahlen.
Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie ergibt sich, dass man nur mit Parteien Verträge schließen kann, mit denen man sich persönlich geeinigt hat. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich aus dem § 328 BGB, in dem der Vertrag zugunsten von Dritten geregelt ist.
Bei einem sogenannten „echten“ Vertrag zugunsten von Dritten erhält eine Person eine Forderung, obwohl er an den Vertragsverhandlungen gar nicht beteiligt war und nicht einmal davon gewusst haben muss. Dies ist zulässig, da die Erlangung einer Forderung einen lediglich rechtlichen Vorteil darstellt und so dem Dritten nichts schaden kann.
Verträge zugunsten Dritter
Besonders oft werden Verträge zugunsten Dritter mit Banken abgeschlossen. Der Vertrag zielt dann darauf, dass im Todesfall des Kunden dessen komplettes Vermögen bei der Bank an einen Dritten ausgezahlt wird. Dieser Vertrag hat dann Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge, wie sie in § 1922 BGB folgende geregelt ist.
Auf Formerfordernisse wie eine notarielle Beglaubigung kann verzichtet werden. Die Erbschaftssteuer dagegen kann so nicht umgangen werden, sie ist wie bei Erbe durch Testament zu bezahlen.
Worauf Sie bei einem Vertrag zugunsten Dritter achten sollten
Damit der Dritte nach dem Tod des Bankkunden sein Geld schnell und unkompliziert erhält, gibt es einige Dinge zu beachten. Denn häufig kommt es im Nachhinein zum Streit mit den gesetzlichen Erben (Ehegatten, Kinder oder Enkel), die natürlich nicht einfach auf die Bankeinlagen des Verstorbenen verzichten wollen.
Gerade wenn der Vertragspartner im hohen Alter ist, ist es wichtig, festzustellen, dass sein geistiger Zustand stabil war, damit seine Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht im Nachhinein angezweifelt werden kann. Hier kann eine notarielle Beglaubigung doch sinnvoll sein.
Auch sollte der genaue Umfang der Erbschaft festgelegt werden, damit später hinzugekommene Vermögenswerte auch an den Dritten weitergegeben werden. Um letzte Zweifel an der Wirksamkeit auszuräumen, kann auch ein Schenkungsvertrag zwischen dem Bankkunden und dem Dritten aufgesetzt werden.