Zur Gruppe der schuldrechtlichen Wertpapiere zählen die Orderpapiere. Der Wechsel ist ein solches Orderpapier.
Im Wechselgesetz sind die Rechte und Pflichten des Bezogenen sowie des Gläubigers geregelt.
Beim Einlösen eines Wechsels müssen bestimmte Pflichten beachtet werden
Am vereinbarten Zahltag bzw. innerhalb von zwei nachfolgenden Werktagen hat der Gläubiger den Wechsel am Zahlungsort bzw. einer beauftragten Zahlstelle vorzulegen. Einzige Ausnahme bildet der Sichtwechsel. Dieser ist innerhalb eines Jahres nach Ausstellung vorzulegen, es sei denn, es wurde eine kürzere bzw. längere Laufzeit vereinbart.
Die Gutschrift der Wechselsumme erfolgt bei Wechseleinlösung auf einem Konto des Gläubigers. Im Gegenzug wird das Konto des Bezogenen in Höhe der Wechselsumme belastet. Wird der Wechsel nicht fristgerecht zur Zahlung vorgelegt, verfallen sämtliche Regressansprüche des Gläubigers (Art. 53 I WG).
Was ist beim Wechsel zu prüfen?
Vor Zahlung sind grundsätzlich die formelle Ordnungsmäßigkeit des Wertpapiers sowie die lückenlose Indossamentenkette durch den Bezogenen zu prüfen. Bei einem Namensindossament reicht die Kontrolle der Identität des Wechselinhabers aus. Nach erfolgter Zahlung kann der Bezogenen gem. Art. 39 WG die Aushändigung des Wechsels fordern.
Der Wechselinhaber ist verpflichtet auch Teilzahlungen anzunehmen (Art. 39 II WG). In diesem Fall muss er die Zahlung quittieren, behält aber den Wechsel in seinem Besitz, bis die Restzahlung erfolgte (Art. 39 III WG). Der Gläubiger hat das Recht, den Wechsel in Form eines Zahlungsmittels per Indossament an Dritte weiterzureichen.