Der Wechsel hat als Zahlungs- und Kreditmittel bis heute nicht an Bedeutung verloren und wird noch immer gern bei wirtschaftlichen Transaktionen eingesetzt. Seine Verwendung findet er als Kredit- oder Handelswechsel.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Wechsel?
Rechtlich zählt der Wechsel zu den schuldrechtlichen Wertpapieren und obliegt bestimmten Gesetzesvorschriften. Es handelt sich um ein Orderpapier.
Folgende Bestandteile muss ein gütiger Wechsel zwingend enthalten: Tag sowie Ort der Ausstellung, Wechselklausel, d. h., das Wort „Wechsel“ muss genannt werden, Laufzeit/Verfallsdatum, Name des Wechselempfängers oder Vermerk: „an eigene Order“, Name des Bezogenen, Zahlungsort, konkrete Anweisung, dass eine bestimmte Summe zu zahlen ist, und die Unterschrift des Ausstellers.
Generelles zum Wechsel
Das Dokument muss sauber ausgefüllt sein und darf keine Korrekturen in Form von Radieren oder Streichungen enthalten, sonst verliert es seine Gültigkeit. Die Ausstellung erfolgt aufgrund einer Darlehensgewährung oder zum Ausgleich einer Verbindlichkeit z. B. aus Warenlieferungen.
Der Wechsel, die sogenannte Tratte bzw. Rimesse wird durch den Aussteller (Gläubiger) an den Wechselnehmer weitergeleitet. Nach Unterschrift durch den Schuldner wandelt sich die Tratte in den Akzept. Von einem Blankoakzept spricht man, wenn der Schuldner den Wechsel unterschreibt, noch bevor dieser komplett ausgefüllt wurde.
Man unterscheidet u. a. folgende Arten des Wechsels: Tagwechsel, Handelswechsel, Finanzwechsel, Rektawechsel, Datowechsel, Sichtwechsel und den Nachsichtwechsel.
Nun verbleiben im Wechselgeschäft drei Möglichkeiten der weiteren Verwendung
Der Aussteller kann den Wechsel aufheben und am Verfallstag dem Schuldner zur Zahlung vorlegen. Im Normalfall erfolgt dies per Vorlage bei dessen Hausbank. Des Weiteren kann er an Dritte, d. h., einen eigenen Gläubiger weitergereicht werden, wobei die vollen Rechte an dem Wechsel auf diesen übergehen.
Die Weitergabeerklärung erfolgt per Indossament auf der Rückseite des Dokumentes. Der Wechsel kann innerhalb der Laufzeit beliebig oft weitergereicht werden. Als dritte Möglichkeit verbleibt das Wechseldiskontgeschäft, bei dem der Wechsel vor Ende der Laufzeit bei der Bank diskontiert wird. Gegen Berechnung eines Zinsabschlages – gleich Diskont – sowie fakultativ einer Diskontprovision zahlt die Bank den Wechselbetrag an den Gläubiger aus.
Bis zum 31.12.2001 sprach man vom Diskontsatz, der von einer Zentralbank festgelegt wurde. Mit Wirkung von 01.01.2002 löste der Basiszinssatz den Diskontzins ab. Dieser wird immer zum 01.01. und 01.07. eines Jahres angepasst.
Was ist, wenn ein Wechsel nicht eingelöst werden kann?
Kann ein Wechsel aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht eingelöst werden, erfolgt in der Regel ein Wechselprotest. Der Wechselprotest muss mit einer sogenannten Protesturkunde bis zum zweiten Werktag nach Fälligkeit notariell bestätigt werden. Anschließend kommt es zur Wechselklage über das Gericht oder zum Regress.
Per Regress wird wahlweise mit der Forderung an den direkten Vorbesitzer herangetreten (Reihenregress) oder man sucht sich aus der Reihe der Vormänner beliebig jemanden aus (Sprungregress). Mithilfe eines Prolongationswechsels oder durch Stundung kann die Fälligkeit verlängert und ein Regress abgewendet werden.
Ein Prolongationswechsel mit einem späteren Verfallsdatum ersetzt das ursprüngliche Dokument, welches dem Schuldner zurückgegeben wird.
Fazit
Auch, wenn es heutzutage etwas ungewöhnlich erscheinen mag: Das Zahlungsmittel Wechsel hat noch nicht ausgedient.