Auch Kapitalerträge sind steuerlich relevant. Mittels eines Freistellungsantrags beim betreffenden Geldinstitut kann jedoch ein Pauschalbetrag in Anrechnung gebracht werden.
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Wie aber funktioniert das?
Steuerpflichtige Anleger und Sparer müssen für ihre Kapitalerträge beziehungsweise für ihre Zinsen Steuern an das Finanzamt abführen. Der Steuersatz liegt im Jahr 2011 bei 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und – gegebenenfalls – Kirchensteuer. Das ist in Paragraf 43 a Absatz 1 EStG festgelegt.
Die Steuern werden im Übrigen direkt vom Geldinstitut an das zuständige Finanzamt überwiesen. Mit der Einführung der so genannten „Abgeltungssteuer“ zum 1. Januar 2009 hat sich das steuerliche Procedere nochmals geändert.
Konnten bis dahin der Steuerfreibetrag plus Werbungskosten geltend gemacht werden, wird seitdem der sogenannte Sparerpauschbetrag berücksichtigt. Dieser beträgt für einen einzelnen Anleger beziehungsweise Sparer 801,00 Euro p. a. Für Ehepaare gilt bei gemeinsamer Veranschlagung ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.602,00 Euro.
Der Freistellungsauftrag
Um diese Pauschbeträge maximal ausschöpfen zu können, sollte beim Geldinstitut ein sogenannter Freistellungsauftrag – ein Antrag auf Freistellung für Kapitalerträge – gestellt werden. Da der Pauschbetrag für jedes vorhandene Einzel- oder Gemeinschaftskonto gilt, ist es sinnvoll, diesen auf die verschiedenen Konten zu verteilen beziehungsweise aufzusplitten. Dabei sollte der jeweils geringst mögliche Beitrag pro Konto angegeben werden, um so den maximalen Ertrag zu realisieren.
Für alle Zinserträge oberhalb des Pauschbetrages werden dann die 25 Prozent Einkommensteuer fällig. Die Freistellungsaufträge gelten jeweils für das Kalenderjahr und werden – falls nichts anderes vereinbart wurde – nach Ablauf des Jahres automatisch vom Geldinstitut verlängert. Der Sparer hat die Möglichkeit, die jeweils angegebenen Pauschbeträge beliebig oft im Jahr zu ändern beziehungsweise anzupassen.
Wie und wo ist der Antrag auf Freistellung für Kapitalerträge jedoch zu stellen?
Der Sparer ist grundsätzlich selbst für eine fristgerechte Antragstellung verantwortlich. Diese erfolgt nicht automatisch durch das Geldinstitut. Der Anleger hat die Möglichkeit, entweder zu seinem Geldinstitut zu gehen und dort gemeinsam mit dem Berater das Formular auszufüllen, oder er kann sich das Dokument auch aus dem Internet downloaden, ausfüllen, unterschreiben und per Post an seine Bank schicken.
Wer das Haus gar nicht verlassen möchte, kann einen Freistellungsauftrag in der Regel auch per Online-Banking stellen. Hierfür ist die „Persönliche Identifikationsnummer“ (kurz PIN) zur Legitimierung erforderlich.
Wer kann Freistellungsanträge stellen?
Einen Freistellungsantrag auf Kapitalerträge dürfen ausschließlich natürliche Personen stellen, also keine Kapitalgesellschaften. Die Antragstellung (auch mehrfach) ist auf jeden Fall kostenlos. Die Banken leiten die Sparerpauschbeträge an die Bundeszentrale für Steuern weiter. Diese kontrolliert, dass die freien Beträge nicht überschritten und womöglich zu wenig Steuern gezahlt werden.
Wer es versäumt hat, einen Freistellungsantrag für seine Kapitalerträge zu stellen, kann das bei der Einkommensteuererklärung im nächsten Jahr nachträglich angeben, um am Ende nicht zu viel Steuern zu zahlen. Seit 2011 muss auf den Anträgen die Steueridentifikationsnummer vermerkt werden, um eine einfachere Kontrolle und Zuweisung durch die Finanzbehörden zu gewährleisten.
Wer sich nicht sicher ist, welche Beträge am besten geeignet sind, um sich die maximalen Erträge zu sichern, sollte mit seinem Bankberater oder Steuerberater sprechen. Detaillierte Informationen zum Thema sowie die PDF-Dateien der Formulare finden sich zumeist auf den Homepages der Banken.