Vermieter fordern häufig vor dem Abschluss eines Mietvertrags eine Bürgschaftserklärung – insbesondere bei jungen Menschen. Die Übernahme einer solchen Bürgschaft ist unkompliziert, bedarf aber immer der Schriftform.
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Mit einem Bürgen ist die Wohnungssuche für junge Leute kein Problem
Wohnungsinteressenten mögen es mitunter als ehrenrührig empfinden, wenn der künftige Vermieter den Einzug davon abhängig macht, dass jemand für den Mieter bürgt.
Aus Sicht des Mieters kann sich dies schließlich als Zweifel an seiner Bonität darstellen. Der Vermieterstandpunkt ist hingegen auch verständlich: Er möchte sich absichern, um Zahlungsausfälle und damit verbundene juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Was bedeutet die Bürgschaft für den Bürgen?
Die Übernahme einer Bürgschaft bedeutet, bei Zahlungsausfällen desjenigen, dem die Bürgschaft gewährt wird, zu bezahlen: „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich“ der Bürgschaftsgewährende“ gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen“ (§ 765 Satz 1 BGB).
Die Bürgschaft hat also die gleiche Funktion wie etwa ein Grundstück als „Sicherheit“ für die Kreditaufnahme bei einer Bank. Eine Bürgschaft gewähren kann prinzipiell jede voll geschäftsfähige Person, sofern absehbar ist, dass sie auch wirklich in der Lage ist, für die Verbindlichkeiten einzustehen.
In den meisten Fällen einer Mietbürgschaft für etwa Studenten oder Auszubildende, bei denen es um überschaubare Beträge geht, wird die Bürgschaft von den Eltern übernommen, was in der Regel unproblematisch ist. Die Nichtigkeit einer Bürgschaft kann hingegen dadurch eintreten, dass der Bürgschaftsnehmer eine besondere emotionale Bindung zu seinem Vorteil ausnutzt und in der Folge der Bürgschaftsgewährende im Ernstfall „finanziell krass überfordert“ wäre (BGH-Urteil vom 25.04.06., XI ZR 330/05).
Unzulässig sind auch das Überreden zu einer Bürgschaft von noch nicht geschäftserfahrenen (jungen) Menschen (BGH WM 1994, 680) und das Ausüben von Druck zur Gewährung einer Bürgschaft (BGH ZIP 1995, 203).
So muss eine Bürgschaftserklärung abgeschlossen werden
Die Bürgschaftserklärung bedarf immer der Schriftform. In ihr müssen das Schuldverhältnis sowie die Bürgschaftshöhe und -dauer eindeutig geregelt sein. Zur Absicherung des Bürgschaftsgewährenden ist hier auf die Details zu achten. Bei Wohnraum ist zum Beispiel das Fordern einer Kaution oder Mietbürgschaft über die Höhe von 3 Monatsmieten hinaus unzulässig (§ 551 BGB und BGHZ 107, 210).
Etwaige Verzichtserklärungen sollten genau geprüft werden. Der Bürgschaftsgewährende sollte etwa nicht „auf alle Einreden“ verzichten; § 768 BGB spricht ihm nämlich das Recht zur „Einrede der Vorausklage“ zu: Er kann vom Vermieter verlangen, dass dieser sich beim Zahlungsausfall zunächst auf gerichtlichem Wege an den Mieter wendet und die Zwangsvollstreckung versuchen muss.
Auch das Eingehen einer „selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern“ bedeutet genau diesen Verzicht auf das Recht zur Einrede, allerdings noch dadurch gesteigert, dass der Bürgschaftsgewährende sogar erst einmal ohne Einwände die Ansprüche des Gläubigers bezahlen muss. Wer mit dem genauen Wortlaut einer Bürgschaftserklärung sichergehen möchte, sollte am besten auf kommentierte Vordrucke anerkannt seriöser Institutionen zurückgreifen oder sich zum Beispiel von Mietervereinen beraten lassen.