Die Knappschaftsversicherung umfasst die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und ist ein Teil der Sozialversicherung. Die Leistungszuschläge innerhalb der Rentenversicherung gelten für Arbeiter aus dem Bergbau.
Unter Tage arbeiten ist harte Arbeit, daher der Leistungszuschlag
Aufgrund der Risiken und Belastungen, denen Bergleute bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie wegen des Strukturwandels innerhalb des Bergbaus gibt es bei den Renten seit mehreren Jahrzehnten gewisse Sonderregelungen, die monatliche Zuschläge bei den Renten vorsehen.
Die Leistungszuschläge der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Bestandteil der Rente (gemäß § 85 SGB VI) und wird solchen Versicherten gewährt, die mindestens sechs Jahre einer ständigen Arbeit unter Tage nachgegangen sind.
Für jedes dieser Jahre werden sogenannte Entgeltpunkte vergeben, aus denen sich dann die Zuschläge für die Versicherten ergeben. Vom sechsten bis zum zehnten Jahr erhalten Versicherte 0,125 Entgeltpunkte, vom 11. bis zum 20. Jahr 0,25 sowie für jedes folgende Jahr 0,375 Entgeltpunkte. Zudem müssen von den Versicherten natürlich für die vollen Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein.
Können durch einen Versicherten 25 Jahre der ständigen Arbeit unter Tage nachgewiesen werden, so erhält dieser einen monatlichen Zuschlag von 174,20 Euro innerhalb der alten Bundesländer sowie 153,13 Euro in den neuen Bundesländern.
Die knappschaftliche Rente und der Leistungszuschlag
Im Zusammenhang mit diesen Zuschlägen findet immer wieder die Voraussetzung der ständigen Arbeit unter Tage Erwähnung. Diese Arbeiten und Zeiten sind wichtig für die spätere Zusammensetzung der Rente sowie eventueller Zuschläge. Darunter fallen alle Tätigkeiten, die nach dem Jahr 1969 ausschließlich unter Tage durchgeführt worden sind.
Dennoch gibt es auch einige Tätigkeitsbereiche, die Ausnahmen bilden, trotzdem aber der ständigen Arbeit unter Tage gleichgestellt sind. Dazu gehören unter anderem Tätigkeiten, die unter Tage als auch über Tage ausgeübt wurden. Davon müssen jedoch mindestens 18 Schichten eines Monats unter Tage stattgefunden haben.
Zudem fallen darunter Tätigkeiten, die als Mitglied der Grubenwehr ausgeführt worden sind sowie die Arbeit als Mitglied des Betriebsrates. In diesem Fall aber nur, wenn im Allgemeinen die oben aufgeführten Arbeiten ausgeführt worden sind und im Anschluss daran eine Freistellung aufgrund der Betriebsrattätigkeit erfolgte.
Wann hat man Anspruch auf Rente
Insgesamt besteht vor Beendigung des 67. Lebensjahres kein Anspruch auf die Rente und somit auch nicht auf die Zuschläge. Jedoch ist es auch möglich, die Rente vorher in Anspruch zu nehmen, nämlich ab dem 67. Lebensjahr.
Dann fallen allerdings Abschläge in Höhe von 0,3 % für jeden Monat, in dem frühzeitig die Rente beansprucht wurde, an. Die Höchstgrenze liegt hier bei 3,6 %.