Im Öffentlichen Dienst gibt es zwei Gruppen von Arbeitnehmern: Die Beamten und die im TVöD und TV-L, den aktuellen Tarifverträgen, sogenannten Beschäftigen des Bundes, der Länder und der Kommunen.
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Für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst gibt es Vergünstigungen
Das Tarifrecht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die nicht verbeamtet sind, ist nicht einfach zu durchschauen, da es sich je nach dem Arbeitgeber, nach dem Bundesland und anderen Gegebenheiten unterscheiden kann.
Trotzdem kann man einige Vergünstigungen allgemein feststellen. Alle Beschäftigten bekommen eine jährliche Sonderzahlung, die dem früheren Weihnachtsgeld entspricht, allerdings ist dies nicht mehr ein 13. Gehalt, sondern es ist eine prozentuale Summe, die sich nach der Entgeltstufe richtet und 80 bis 90 % des monatlichen Entgeltes entspricht und mit dem Novemberentgelt ausgezahlt wird.
Die Vergünstigung hängt vom Gehalt ab
Je höher die Gehaltsstufe, desto niedriger die Sonderzahlung. Auch ein Urlaubsgeld wird für die meisten bezahlt: auch hier für die niederen Gehaltsgruppen etwas mehr als für die höheren. Als weitere Vergünstigung wird der familienbezogene Ortszuschlag gesehen. Das Gehalt eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst besteht aus einem Grundentgelt und einem Ortszuschlag, der heute fester Bestandteil der Entlohnung ist.
Hier gibt es drei Stufen: Ledige, Verheiratete und Familien mit Kindern erhalten diesen Zuschlag in unterschiedlicher Höhe. Gerechnet werden die Kinder, die kindergeldberechtigt sind. Im Übrigen gilt für alle Sonderzahlungen ein Unterschied in der Höhe zwischen Ost und West.
Beihilfe für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Die Beihilfe, die auch den Beschäftigten im öffentlichen Dienst zusteht, die nicht pflichtversichert sind, ermöglicht es für die Berechtigten, ihre Krankenkasse dem Prozentsatz der Beihilfe anzupassen. D. h. bis zu 70 % ihrer Kosten, bei zwei kindergeldberechtigten Kindern, können über die Beihilfe abgerechnet werden. Allerdings endet die Beihilfe für die nicht beamteten Beschäftigten mit dem Erreichen der Rente.
Von Vorteil kann auch sein, dass ein Angestellter im öffentlichen Dienst, der älter als 40 Jahre ist, nur schwer gekündigt werden kann. War er vor 2005 unkündbar, so gilt dies weiterhin. Die ansonsten noch gezahlten Jubiläumszahlungen nach 25, 40 und 50 Dienstjahren fallen nicht besonders üppig aus. Als mögliche Vergünstigungen können auch das Trennungsgeld und Umzugskosten für dienstlich veranlasste Ortsveränderungen gerechnet werden.
Schlusswort
Schließlich gibt es für den öffentlichen Dienst Vergünstigungen, die nicht leicht zusammenzustellen sind, weil sie nicht vom Arbeitgeber ausgehen, sondern von wirtschaftlichen Unternehmungen geleistet werden.
Versicherungen haben meist einen etwas günstigeren Tarif für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Für manche Sparten des öffentlichen Dienstes gibt es auch Rabatte bei Einkäufen bestimmter Güter.