In einer Partnerschaft ist ein gemeinsames Konto mit vielen Vorteilen verbunden. In manchen Fällen bietet sich diese Kontoart jedoch weniger an.
Die Abarbeitung einer kurzen Checkliste hilft bei der Entscheidung. Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Wohngemeinschaften oder Vereine und Verbände: Alle können von den individuellen Vorteilen eines gemeinsamen Kontos profitieren.
Vor dem Abschluss gilt allerdings die Art des Kontos festzulegen, denn auch hier gibt es Unterschiede und dementsprechend spezielle Vor- und Nachteile.
Zwei Arten des Gemeinschaftskontos
Bei einem gemeinschaftlich genutzten Konto unterscheidet man zwischen einem ODER- und einem UND-Konto. Die Bezeichnung lässt auch direkt auf die Verwendung des Kontos schließen. Bei einem ODER-Konto sind alle Parteien als Einzelpersonen verfügungsberechtigt.
Das heißt also, größere Abhebungen und Einkäufe mit der ausgegebenen EC-Karte benötigen keine vorherige Absprache. In Ehen ist es beispielsweise üblich, dass die Gehälter beider Ehepartner auf ein Konto eingezahlt werden, worüber beide unabhängig voneinander verfügen können. Lediglich bei Kreditaufnahmen, Bevollmächtigungen an eine weitere Person oder bei der Kündigung des Kontos müssen alle Parteien zustimmen.
Bei einem UND-Konto wiederum müssen für alle Transaktionen alle Parteien anwesend sein. Für diese Konten werden auch keine EC-Karten ausgegeben. Ein UND-Konto ist eher für Vereine oder Verbände gedacht, als für Ehepaare. Generell gibt es jedoch keine Vorschrift, die besagt, dass nur bestimmte Arten von gemeinschaftlichen Konten für bestimmte Gemeinschaften genutzt werden dürfen. Eine maximale Anzahl von Verfügungsberechtigten existiert ebenfalls nicht.
Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftskontos
Gemeinschaftliche Konten, insbesondere das ODER-Konto, setzten natürlich ein großes Maß an Vertrauen voraus. Denn wird eine größere Anschaffung ohne Absprache getätigt, kann es zu Konflikten kommen. Insbesondere bei Trennungen von Ehepaaren kommt es hier häufig zu Problemen.
Besonders bei negativem Guthaben auf dem Konto sollte beachtet werden, dass die Inhaber des Kontos nicht anteilig haften. Denn § 421 des BGBs sieht vor, dass Schuld als Gesamtschuld getragen wird. Die Bank könnte also die gesamte Schuld von einem Kontoinhaber fordern, auch wenn diese Person den Minusbetrag nicht verschuldet hat.
Grundsätzlich überwiegen allerdings die Vorteile. So muss beispielsweise nur noch die Gebühr für ein Konto bezahlt werden. Auch wenn dies nur einige Euro im Jahr sind, kommt langfristig, also über mehrere Jahre, eine beachtliche Summe zusammen. Zusätzlich hat man einen sehr viel besseren Überblick über die eigenen Einnahmen und Ausgaben und den generellen finanziellen Status. Engpässe können sehr viel besser erkannt und abgefangen werden.