Voll- und Teilamortisationsverträge sind während der unkündbaren Leasingdauer grundsätzlich nicht kündbar. Hiervon ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund.
Es jedoch auch „kündbare“ Leasingverträge (Leasingverträge auf unbestimmte Zeit), die auf der Grundlage einer kalkulatorisch angenommen Laufzeit strukturiert und frühestens nach Ablauf von 40 % der amtlichen linearen AfA-Zeit vom Leasingnehmer gekündigt werden können.
Bei Kündigung ist eine Abschlusszahlung vereinbart, die den abgezinsten restlichen Leasingraten in der kalkulatorischen Leasingdauer entspricht. Kündbare Leasingverträge werden überwiegend dann bevorzugt, wenn für den Leasingnehmer eine hohe Flexibilität hinsichtlich der zeitlichen Nutzung des Leasingobjekts im Vordergrund steht.
So kann der Leasingnehmer durch sein Kündigungsrecht z. B. technologische Anpassungen leicht wahrnehmen.