Stück-Zinsen sind, neben dem Wertpapierverkauf, eine weitere zuverlässige Einnahmequelle des Wertpapierverkäufers. Der Käufer hat sie regelmäßig zu entrichten. In der Vergangenheit warf ihre Besteuerung Probleme auf.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Stückzinsen im zusammenhang mit Wertpapieren?
Der Stückzinsenbegriff beschreibt Zinsen, die in der Zeit zwischen den Fälligkeitsterminen zweier aufeinanderfolgender Coupons eines festverzinslichen Effektes oder in der Zeit zwischen dem Kauf des Wertpapiers und dem Fälligkeitstermin des ersten Coupons aufgelaufen sind.
Diese Zinsen hat der Käufer dem Verkäufer des Wertpapiers zu zahlen. Ein Coupon ist dabei der Teil eines Wertpapiers, der den Zinsanspruch begründet.
Versteuerung der Stückzinsen
Die Versteuerung von Stück-Zinsen war in der Vergangenheit problematisch: Bis 2009 wurden Stück-Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert. Nach einem Jahr Haltedauer des Wertpapiers blieb der Kursgewinn steuerfrei. Zusätzlich konnte der Käufer die Stück-Zinsen als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Danach gehörten Stück-Zinsen zum Veräußerungserlös des Wertpapier-Verkäufers.
Der Bestandsschutz für alte Wertpapiere
Der Staat gewährte dabei für Stück-Zinsen aus Wertpapieren, die vor 2009 gekauft wurden (sogenannten „Altanleihen“), einen Bestandsschutz. Für Stück-Zinsen aus „Altanleihen“ sollte das Steuerrecht aus der Zeit vor 2009 gelten. Das löste Turbulenzen aus: Die Banken gingen davon aus, dass Stück-Zinsen aus „Altanleihen“ steuerfrei bleiben mussten.
Zur Begründung verwiesen sie dabei auf die Besteuerung von Stück-Zinsen aus Wertpapieren, die nach dem 1.1.2009 gekauft wurden. Aufgrund der Steuerreform von 2009 wurden diese als Teil des Veräußerungserlöses des Verkäufers behandelt. Entsprechend sollten, so die Banken, Stück-Zinsen aus „Altanleihen“ auch als Teil des Erlöses des Verkäufers behandelt werden.
So wurden die Stückzinsen doch noch eingetrieben
Um dieses Problem nun zu lösen, ordnete das Bundesfinanzministerium an, dass für (aus „Altanleihen“ stammende) Stück-Zinsen, die nach 2009 verdient wurden, mit einer Frist bis zum 30.04.2011 nachträglich Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) der Zinserlöse abgeführt werden musste.
Zusätzlich mussten für Steuerschulden von 2009 ab dem 01.04.2011 pro Monat 0,5 Prozent Zinsen gezahlt werden. Der Staat rechnete insgesamt mit Steuernachzahlungen von bis zu 1 Mrd. EUR.