Die Arbeitnehmersparzulage wird nur unter bestimmten Bedingungen gezahlt. Hier zählen sowohl das Jahreseinkommen als auch die Investitionsform, nach der sich die jeweilige Höhe berechnet.
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung für Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Sie stellt eine staatliche Subvention zum Vermögensaufbau dar und ist im fünften Buch des Vermögensbildungsgesetzes und dessen Durchführungsverordnungen festgeschrieben.
Die Sparzulage wird nur bei besonderen Investitionen gewährt. Zu diesen zählen der Bausparvertrag, die Lebensversicherung, ein Banksparplan, Investmentfonds sowie Anteile an einer eingetragenen Genossenschaft.
Wovon hängt die Arbeitnehmersparzulage ab?
Der Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage ist vom Jahreseinkommen der betreffenden Person abhängig. Die Höchstgrenze liegt jährlich für Singles bei 20.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und bei Ehepartnern bei 40.000 Euro. Das Einkommen darf ausschließlich aus nicht selbstständigen Tätigkeiten stammen. Hierbei wird das Einkommen aus dem Jahr zugrunde gelegt, in dem die vermögenswirksamen Leistungen gezahlt wurden.
Für Investitionen zum Erwerb von Wohnimmobilien gelten niedrigere Einkommensgrenzen. Diese betragen für den Alleinstehenden 17.900 Euro und für Ehepaare 35.800 Euro zu versteuerndem Einkommen pro Jahr. Die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wird im § 2 Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes geregelt.
Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage wird ausgezahlt und berechnet, wenn die vorgeschriebene Sperrfrist für die jeweilige Anlage ausläuft, der Bausparvertrag zugeteilt wird oder in Fällen unschädlicher Verfügung. Hier wird auch erst geprüft, ob der Arbeitnehmer ein Anrecht auf die Sparzulage hat.
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist von der Anlageform abhängig und kann auch nur bis zu einer Höchstgrenze von 400 bzw. 470 Euro gewährt werden. Für Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, für Investitionen in Wertpapiere und für einen Beteiligungsvertrag oder Kaufvertrag werden 20 % der gesamten vermögenswirksamen Leistungen, jedoch maximal 400 Euro im Jahr gewährt.
Für Anlagen mit wohnwirtschaftlichem Zweck, die einen Anspruch auf Wohnprämie haben, sind es 9 % oder maximal 470 Euro jährlich.