In Deutschland gibt es zahlreiche Menschen, die früher im Bergbau beschäftigt waren, und daher Anspruch auf eine spezielle Rente haben. Es ist für sie wichtig, die Konditionen dieser Rente zu kennen.
Wer unter Tage gearbeitet hat, hat eventuell Anspruch auf die Bermannsrente. Wer Aufgrund seiner Tätigkeit im Bergbau arbeitsunfähig wird, hat Anspruch auf die Bergmannsrente.
Infos zur Bergmannrente
Im Jahr 1950 gab es allein in Nordrhein-Westfalen 414.000 im Bergbau Beschäftigte. 1957 waren es sogar 600.000 Bergleute, die innerhalb eines Jahres 149 Millionen Tonnen Steinkohle förderten. Der Anteil des Ruhrgebiets am Bruttosozialprodukt der gesamten Bundesrepublik Deutschland betrug zu diesem Zeitpunkt 12,3 Prozent.
Gegenwärtig arbeiten im ganzen Bundesgebiet noch 25.000 Kumpel in fünf Zechen. Bis 2018 soll der deutsche Steinkohlebergbau komplett eingestellt werden.
Die meisten Bergmänner haben einen besonderen Rentenanspruch
Aber die zahlreichen noch lebenden ehemaligen Bergleute vergangener Jahrzehnte haben Anspruch auf eine besondere Rente, zumindest dann, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Es handelt sich bei dieser Rente um eine Rentenart der Knappschaftsversicherung, einen Zweig der deutschen Sozialversicherung.
Zu ihrem Bezug berechtigt sind unter anderem Bergleute, die vermindert bergmännisch berufsfähig sind. Bedingung ist allerdings, dass sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig waren. Auch müssen sie, bis sie die Rente erhalten, eine Wartezeit von 60 Monaten hinter sich und das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. Sie dürfen auch nicht in der Lage sein, weiterhin wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten zu verrichten.
Zudem erhält die Rente für Bergmänner nur derjenige, der mindestens 300 Kalendermonate ständig unter Tage gearbeitet hat. Es ist daher empfehlenswert, den genauen Zeitraum des Arbeitens unter Tage zu dokumentieren. Sollte ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit berufsunfähig werden, müssen die gesetzlich vorgegebenen Zeiträume nicht erfüllt werden.
Es sollte daher durch einen Arzt festgestellt werden, ob die Berufsunfähigkeit auf die Arbeit unter Tage zurückzuführen ist. Bestimmte Tätigkeiten werden als dem Arbeiten unter Tage gleichgestellt betrachtet und qualifizieren ebenfalls für einen Bezug der Rente. Wer in einem dem Bergbau verwandten Bereich gearbeitet hat, sollte daher überprüfen, ob diese Regelung für ihn gilt.
Es gibt zusätzliche Zuschläge
Einige Bergmänner haben darüber hinaus Anspruch auf einen Leistungszuschlag. Für die Gewährung des Leistungszuschlags ist Voraussetzung, dass der Antragssteller mindestens fünf Jahre ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat. Die genaue Höhe des Leistungszuschlags ist von der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze abhängig.
Geregelt sind die Details des Leistungszuschlags im Sozialgesetzbuch. Für jedes auf den Mindestzeitraum folgende Jahr von Arbeiten, die für den Leistungszuschlag qualifizieren, werden zusätzliche Entgeltpunkte angerechnet. Darüber hinaus haben auch ehemalige Bergmänner mit Kindern die Möglichkeit, eine höhere Rente zu beziehen.
Der Zuschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Kinder gewährt. Bei Kindern, die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, kann der Zuschuss gegebenenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. In den Haushalt aufgenommene Kinder, die nicht ehelich oder adoptiert sind, sind nach aktuell geltendem Recht ehelichen Kindern gleichgestellt.
Der Monatsbetrag, der für den späteren Erhalt der Rente zu zahlen ist, liegt bei 10 von Hundert des beitragspflichtigen Einkommens. Eine umfassende Beratung zum Thema Rente für ehemalige Bergleute wird von einigen spezialisierten Steuerberatern angeboten. Bei strittigen Rechtsfragen kann es außerdem notwendig werden einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Warum werden die Krantage zusammengerechnet und von den Untertagejahren abgezogen, owbohl im Paragraph 238 was anderes steht?