Diese entspricht der AfA-Zeit gemäß den amtlichen AfA-Tabellen. Die Laufzeit der Leasingverträge darf grundsätzlich nicht länger sein als 90 % und nicht kürzer sein als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Diese entspricht der AfA-Zeit gemäß den amtlichen AfA-Tabellen. Die Laufzeit der Leasingverträge darf grundsätzlich nicht länger sein als 90 % und nicht kürzer sein als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.





