Die Rechtsgrundlage für die Betriebsprüfung bildet u.A. die §§ 193-207 Abgabenordnung (AO). Diese wird immer von dem zuständigen Finanzamt durchgeführt. Hierbei wird die Richtigkeit der Angaben überprüft, die Bücher bzw. Aufzeichnungen auf ihre Vollständigkeit und auch ihre formelle und sachliche Richtigkeit kontrolliert.
Je nachdem, kann der Prüfungsumfang variieren und sich nur auf spezielle Steuerarten, Besteuerungszeiträume, Sachverhalte oder auf Teilbereiche (z. Beispiel: Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Lohnsteuerprüfung etc.) beschränken.
Rechtliche Grundlagen
In dem § 193 AO ist festgelegt, bei wem eine Betriebsprüfung durchgeführt werden kann. Laut Paragraph 193 bedeutet dies, dass:
- 1. bei steuerpflichtigen Personen und/oder Unternehmen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind ist eine Außen-/Betriebsprüfung zulässig.
Bei anderen, auf die Punkt 1 nicht zutrifft, gilt folgendes:
- 2.1. „soweit Sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines Anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen“ oder
- 2.2 . „wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist“.
Dem zu Folge: Auch Privatpersonen bzw. Unternehmensbevollmächtigte können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Prüfung herangezogen werden und sind nicht automatisch ausgeschlossen.