Die Kreditvermittlung beschäftigt sich mit der gewerblichen Vermittlung von Krediten an Kreditnehmer. Dabei kommt ein spezieller Vertrag zum tragen, der die Pflichten und Rechte zwischen Vermittler und Kunde regelt.
Ein Darlehensvermittlungsvertrag regelt die Provision für den Vermittler
In einem Darlehensvermittlungsvertrag wird unter anderem der vermittelte Kredit genau definiert, die Provisionsansprüche des Vermittlers geregelt sowie weitere Regelungen festgeschrieben, zu denen beispielsweise auch der Datenschutz gehört.
In den meisten Fällen wird eine Vermittlungsprovision zwischen Vermittler und dem Kreditgeber vereinbart. Zusätzliche Gebühren fallen dabei in der Regel für den Verbraucher nicht an. Sollte dennoch der Fall eintreten, dass der Verbraucher dazu verpflichtet wird, eine Provision zu entrichten, so gibt es für die Art der Vergütung eine gesetzliche Norm.
Neben den Gebühren für die Vermittlung dürfen ansonsten lediglich die entstandenen Auslagen für den Verbraucher kostenpflichtig sein (§ 655d BGB). Alle im Vertrag festgehaltenen Regelungen und rechtlichen Grundlagen sind durch eine Richtlinie der Europäischen Union festgeschrieben worden (2008/48/EG vom 23. April 2008).
Die Kredite werden nicht von den Vermittlern selbst gewährt
Diese fungieren nur als Zwischenstation zwischen Kreditnehmer und Kreditinstitut. Aus diesem Grund muss der Kreditnehmer auch zwei Verträge abschließen, nämlich einmal mit dem Vermittler und einmal mit dem Kreditinstitut, das den Kredit gewährt. Eine erfolgreiche Kreditvermittlung tritt erst dann ein, wenn es zu einer Auszahlung des Kredits kommt und dem Kunden keine Möglichkeiten des Widerrufs nach § 495 BGB mehr zur Verfügung stehen.
Noch bis Ende der 1990er Jahre lag die Tätigkeit der Vermittler schwerpunktmäßig auf der Vermittlung von Ratenkrediten an private Kunden, die eine schlechte Bonität aufwiesen. Dies änderte sich jedoch mit dem Verbraucherkreditgesetz von 1990, das gesetzliche Regeln konkret festschrieb. Diese waren zunächst in den § 15 – 17 VerbrKrG festgesetzt, wurden jedoch im Jahr 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übertragen.
Erstmalig erwähnt wurde eine solche Vermittlung im Jahre 33 im Römischen Reich durch den damaligen Kaiser Tiberius, der anhand dieser Vermittlung nach einer Lösung für die Finanzkrise suchte.