Regelmäßige Zahlungen wie z. B. die Miete werden häufig per Dauerauftrag ausgeführt. Doch, was ist, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wurde oder fehlerhaft ist? Wie kann man ihn zurückbuchen?
Infos zum Dauerauftrag
Ein Dauerauftrag erleichtert die Ausführung von immer wiederkehrenden Zahlungen. Anstatt jeden Monat immer wieder eine Einzelüberweisung auszuführen, erteilt der Zahlungsauftraggeber seiner Bank den Auftrag, dieses zu erledigen.
Ein Dauerauftrag kann monatlich, 2-monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich ausgeführt werden. Ein Dauerauftrag ist ein Zahlungsauftrag im Sinne des § 675 f. Abs. 3 Satz 2 BGB. Ändern sich die Bedingungen, wie z. B. das Zahlungsdatum, der Zahlungsbetrag oder die Bankverbindung des Empfängers, muss der Dauerauftrag entsprechend angepasst werden.
Unter diesen Voraussetzungen kann Dauerauftrag noch zurückgebucht werden
Die Änderung muss der Bank vier Tage vor der nächsten Fälligkeit des Dauerauftrages vorliegen. Auch eine Kündigung für Daueraufträge, die nicht mehr ausgeführt werden sollen, muss entsprechend früh bei der Bank eingehen. Änderungen und Kündigungen gelten immer nur für die Zukunft. Wird dieser Zeitpunkt verpasst, wird der Dauerauftrag weiter zu den alten Bedingungen ausgeführt.
Der Auftraggeber kann dieser Ausführung widersprechen, solange der Betrag dem Empfängerkonto noch nicht gutgeschrieben wurde. Hat der Empfänger das Geld aber bereits erhalten, und der Auftrag ist somit vollzogen, ist eine Rückbuchung über die eigene Bank nicht mehr möglich.
In diesem Fall muss sich der Auftraggeber mit dem Empfänger des Geldes in Verbindung setzen, und dieser kann dann die Rückbuchung bei seiner Bank veranlassen, oder das falsch erhaltene Geld selbst zurücküberweisen. Ist der Empfänger nicht einsichtig, hilft oft nur die Hinzuziehung eines Anwalts.
Bei Abbuchungsauftrag gelten andere Regeln
Der Dauerauftrag darf nicht mit einem Abbuchungsauftrag verwechselt werden, bei dem der Empfänger des Geldes zur Abbuchung beauftragt wird. Einer Abbuchung oder Lastschrift kann sechs Wochen lang widersprochen werden.
Die einzelnen Bedingungen müssen auch in den AGBs der Banken hinterlegt sein, wo sie jederzeit nachgelesen werden können. Rechtshinweise sind im § 812 BGB zu finden.