In der Praxis werden Bankkunden bei der Aufnahme eines Kredit dem Begriff des Abgeld begegnen. Hierbei handelt es sich um einen Abschlag vom Kreditbetrag, dessen Auswirkungen bekannt sein sollten.
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Was ist das Disagio
In der Geschäftswelt ist das Abgeld bzw. das Damnum ein häufig anzutreffendes Instrument, wenn es um die Auszahlung beispielsweise von Kreditbeträgen oder die Ausgabe von Anleihen geht. Hierbei wird ein Abschlag vorgenommen vom Nennwert eines Kreditbetrages oder vom Wert der auszugebenden Anteilsscheine.
Das Gegenteil eines solchen Abgeldes wird als Agio oder entsprechend Aufgeld bezeichnet. Bei Aktien und Anteilen an einer GmbH hingegen ist das Abgeld nach Paragraphen 9 AktG, 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG nicht erlaubt.
In der Praxis wird das Abgeld insbesondere in Kreditverträge eine Rolle spielen, weshalb sich für den Kreditnehmer die Frage stellt, ob das Abgeld in seiner durch den Kreditgeber vorgesehenen Höhe sinnvoll ist. Dieses gilt es, in der Praxis zu beurteilen.
Die unterschiedlichen Arten des Disagios
Falls ein Kreditvertrag ein Abgeld vorsehen sollte, kann dieses auf zwei unterschiedliche Arten ausgewiesen werden. Eine Möglichkeit besteht darin, dass das Abgeld als Prozentbetrag der Kreditsumme angegeben wird. In solchen Fällen wird dann beispielsweise von einem Abgeld in Höhe von 5 Prozent gesprochen.
Statt der vollen Kreditsumme von beispielsweise 100.000 Euro würde der Gläubiger also 95.000 Euro erhalten, das Damnum würde 5.000 betragen. Stattdessen ist in vielen Fällen jedoch auch die Angabe eines Zuzahlungsbetrags oder des Auszahlungskurses üblich. Im oben genannten Beispiel läge dieser bei 95 Prozent.
Die Besonderheit beim Damnun besteht nun darin, dass es sich hierbei nicht um eine einfache Verringerung des Kreditbetrags handelt, sondern dass die Tilgung und die Zahlung von Zinsen auf die vollen 100 Prozent zu erfolgen hat, auch wenn der Ausgabebetrag unter 100 Prozent liegt.
Wann ist das Abgeld nützlich?
Das Abgeld ist bei Kreditverträgen dann sinnvoll, wenn ein niedrigerer Nominalzins erreicht werden soll, als bei einem normalen Vertrag. Der Nominalzins ist deshalb verringert, weil das Abgeld selbst als Zins-Vorauszahlung angesehen wird. Die monatlichen zu erbringenden Tilgungsraten sind damit niedriger, der Effektivzins über die gesamte Laufzeit betrachtet ändert sich jedoch nicht.
Wird in der Praxis das Instrument des Damnums tatsächlich angewendet, wird dessen Berechnung nach den Vorgaben des Preisangabenverordnung (PAngV) vorgenommen. Die Berechnung ist im Detail kompliziert und greift auf das sogenannte Iterationsverfahren zurück, das von nicht finanzmathematisch geschulten Bankkunden in der Regel nicht überprüft werden kann.
Bei Abschluss eines solchen Vertrages sollte die Bank deshalb eine genaue Vergleichsrechnung vorlegen, aus der hervorgeht, wie der Nominalzins bei einem normalen Kreditvertrag und der Nominalzins bei einem vereinbarten Abgeld voneinander abweichen, damit die Konstruktion für jeden durchschaubar bleibt.